Veröffentlicht am 06.01.2017
Mit Wirkung zum 1.1.2017 wurde der Mindestlohn auf 8,84 Euro pro Stunde angehoben.
Bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis dürfen also nur noch maximal 50,9 Std bzw. 50 Stunden und 54 Minuten pro Monat gearbeitet werden.
Die weiteren Bestimmungen seit Einführung des Mindestlohnes bleiben bestehen.
Veröffentlicht am 15.09.2007
Die Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer im Krankheitsfall gilt als eine der wichtigsten sozialen Errungenschaften. Was hier und da aber unbekannt ist: Auch Teilzeitkräfte haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie länger als 4 Wochen im Unternehmen beschäftigt sind. Der Anspruch besteht übrigens ebenso für Teilzeitkräfte auf 400-€-Basis und Aushilfen, die länger als 4 Wochen an einem Stück arbeiten.