Veröffentlicht am 14.04.2022 - Aktualisiert am 22.04.2022
Im seit Beginn 2022 gültigen Ergotherapievertrag ist in § 7 Absatz 5 folgendes geregelt:
"... Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen. ..."
Veröffentlicht am 08.04.2022
Vermehrt erhalten wir Informationen über Zahlungsverzögerungen durch die DAVASO, welche in einigen Praxen bereits zu Liquiditätsproblemen führen.
Für die Untermauerung unser berufspolitischen Interventionen diesbezüglich bitten wir um Ihre Teilnahme an folgender Umfrage:
https://www.umfrageonline.com/s/pf3cxet
Veröffentlicht am 07.04.2022
Im bundesweit gültigen Vertrag Ergotherapie ist bezüglich der Abrechnung über ein Abrechnungszentrum in § 18 Absatz 13 folgendes geregelt:
"... Überträgt die oder der zugelassene Leistungserbringende die Abrechnung einer leistungserbringerseitigen Abrechnungsstelle oder wechselt sie oder er diese, so hat die oder der zugelassene Leistungserbringende die Krankenkasse oder, sofern die Krankenkasse eine Abrechnungsstelle beauftragt hat, die krankenkassenseitige Abrechnungsstelle, unverzüglich schriftlich oder in Textform hierüber zu informieren. ...
Veröffentlicht am 05.04.2019
Aufgrund der Tarifumstellung des DMRZ und damit verbundene deutliche Preissteigerungen vor allem für kleine Praxen, über welche wir als Kooperationspartner erst gleichzeitig mit den Kunden informiert wurden, kündigte das DMRZ den bestehenden Kooperationsvertrag mit dem BED und unterbreitete gleichzeitig ein neues Kooperationsangebot.
Dieses neue Kooperationsangebot beinhaltete nur noch eine anfängliche Rabattierung für unsere Mitglieder von einigen Monaten und das auch nur für einen Teil der neuen Tarife. Gleichzeitig wurden Werbemaßnahmen verlangt, die ausschließlich auf Neukunden zielten und den Bestandskunden keinen Vorteil brachten. Die Geschäftsführung des DMRZ zeigte sich in den Nachverhandlungen nicht bereit, unseren Mitgliedern dauerhafte attraktive Vorteile zu gewähren, sodass der bestehende Vertrag nun zum Ende April 2019 auslaufen wird und wir die Kooperation mit dem DMRZ nicht verlängern werden.
Veröffentlicht am 03.05.2013 - Aktualisiert am 15.08.2018
Diese Nachricht wird den Heil- sowie den Hilfsmittelmarkt maßgeblich verändern und die Karten der Leistungsanbieter neu mischen.
Ab dem 01.07.2013 können, sollen und dürfen -letztere aus Sicht des BED e.V. im Hinblick auf die sich hierdurch ergebenden Marktchancen- Ergotherapeuten eine breite Palette an Hilfsmitteln anbieten und abrechnen. Durch den GKV-Spitzenverband wurde die Aufnahme der ergotherapeutischen Qualifikation in den Kriterienkatalog umgesetzt.
Seit längerem forderte der BED e.V. die Abrechnungsmöglichkeit der Hilfsmittelversorgung für Ergotherapeuten.
Veröffentlicht am 24.03.2016
Hiermit möchten wir Sie auf unsere neuen Kooperationspartner aufmerksam machen.
Veröffentlicht am 19.07.2013
Möglicherweise kennen Sie folgende Situation: Ein Patient, welcher bereits mit einigen Verordnungen bei Ihnen in Behandlung war, kommt nun mit einer neuen Erstverordnung eines anderen Arztes, wobei noch keine behandlungsfreie Zeit von 12 Wochen vergangen ist. Hierbei ist grundsätzlich folgendes zu beachten.
Veröffentlicht am 02.07.2013
In unserem ersten Schreiben berichteten wir über die neue Möglichkeit zukünftig als Ergotherapeut Hilfsmittel zu vertreiben.
Einige der offenen Frage zu Anfang Mai konnten mittlerweile geklärt werden.
Veröffentlicht am 01.07.2013
Mit dem Patientenrechtegesetz wurde unter anderem festgelegt, dass im Bereich der Privatpatienten und Selbstzahlerleistungen vor Behandlungsbeginn eine schriftliche Information über die zu erwartenden Kosten an den Patienten ausgegeben werden muss.
Veröffentlicht am 01.07.2013
Von der AOK plus erhielten auf unsere Anfrage folgende Antwort:
Der seit dem 01.01.2013 bestehende Genehmigungsverzicht für Verordnungen außerhalb d. Regelfalles wird auch über den 01.07.2013 hinaus bis auf Widerruf fortgeführt.