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Abrechnung

Veröffentlicht am 22.12.2022

Grundsätzlich ist die korrekt ausgestellte und ausgefüllte Verordnung die Grundlage für die Vergütung Ihrer erbrachten Leistung. Dies wurde mehrfach gerichtlich bestätigt. Wir vom BED e.V. bieten Ihnen daher auf unserer Webseite viele wertvolle Informationen zu diesem Thema, damit Sie wissen, worauf Sie achten müssen. 

Sollte es trotzdem einmal zu Absetzungen kommen, unterstützen wir Sie auch bei Widersprüchen, damit Sie Ihre Leistung bezahlt bekommen. Heute berichten wir wieder über zwei derartige Fälle, die zeigen, dass es sich lohnt gemeinsam mit dem BED e.V. in Widerspruch zu gehen.

Veröffentlicht am 16.12.2022

Widerspruch bei Rechnungsabsetzung lohnt sich! Dies können viele unserer Mitglieder aus eigener Erfahrung bestätigen, wie z.B. die folgenden Fälle belegen:

Veröffentlicht am 15.12.2022

Die korrekt ausgefüllte Verordnung ist Grundlage Ihrer Behandlung und Vergütung. In mehreren Gerichtsurteilen wurde auf Bundesebene klar gestellt, dass nur durch eine korrekt ausgestellte Verordnung ein Behandlungsauftrag zustande kommt. Insofern kontrollieren Sie in Ihrem eigenen Interesse jede Verordnung am besten bereits vor Beginn der Therapie, indem Sie sich diese z.B. vorab aushändigen lassen. 

Unseren Mitgliedern stellen wir unseren BED-VO-Check zur Verfügung, anhand dessen Sie Schritt für Schritt die Verordnung prüfen können. Sie finden ihn in zwei Versionen zum Herunterladen und Ausdrucken bei unseren Praxisvorlagen.

Veröffentlicht am 02.12.2022 - Aktualisiert am 06.12.2022

Auf Nachfrage teilte uns der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) mit, dass die Positionen der Telemedizinischen Leistungen (TML) im Bereich Ergotherapie noch nicht in der Heilmittelstammdatei enthalten sind, weil diese Datei gemäß § 73 Absatz 10 SGB V zur Bereitstellung der Preise für zu verordnende Heilmittel in der ärztlichen Praxisverwaltungssoftware (PVS) dient. Da Vertragsärzt*innen telemedizinische Leistungen nicht gesondert verordnen, wurde auf eine Aufnahme der Preise zu diesen Positionen bislang verzichtet. Bisher war dem GKV-SV offenbar nicht bekannt, dass auch Softwareanbieter von Praxissoftware im Heilmittelbereich auf diese Datei zugreifen, um die Positionen inkl. der Preise in die Systeme einzupflegen.

Update 06.12.2022:

 
Der GKV-SV hat in Rücksprache mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) entschieden, dass zukünftig auch TML-Positionsnummer in der Stammdatei enthalten sein sollen. In Bezug auf die Ergotherapie werden diese Positionsnummern bei der turnusmäßigen Aktualisierung Anfang Januar 2023 mit aufgenommen.

 

Veröffentlicht am 18.11.2022 - Aktualisiert am 25.11.2022

Vermehrt berichten unsere Mitgliedspraxen derzeit über Rückzahlungsforderungen von KKH, DAK und mittlerweile auch der TK mit der Begründung fehlerhafter Abrechnung von Hausbesuchspauschalen. Die nachgelagerte Rechnungsprüfung bezieht sich dabei teilweise auf Zeiträume bis zurück ins Jahr 2017. 

Diese Rückforderungen sind teilweise berechtigt. Unseren Mitgliedern stellen wir detaillierte Informationen zur Verfügung.

Veröffentlicht am 18.11.2022

Aufgrund zu späten Behandlungsbeginns gibt es immer wieder Absetzungen (=Rechnungskürzungen) durch die Kostenträger, welche besonders ärgerlich sind, weil sie immer die komplette Verordnung betreffen. Wir berichten hier über erfolgreiche und auch nicht erfolgreiche Widersprüche der letzten Monate in solchen Fällen. 

Veröffentlicht am 18.11.2022

Die Wahrheit ist: Zum Berufsalltag ergotherapeutischer Praxen gehören Absetzungen durch die Krankenkassen. Ärztlich verordnete und fachgerecht durchgeführte Leistungen werden aufgrund formaler Fehler nicht oder nur teilweise vergütet. Die formalen Vorgaben sind zum großen Teil durch die Heilmittelrichtlinie vorgegeben und werden im Ergotherapievertrag in der geschiedsten Anlage 3 konkretisiert. 

Wenn Sie eine solche Absetzung erhalten haben, melden Sie sich bitte gerne bei uns, damit wir gemeinsam klären können, ob diese berechtigt ist oder nicht und in welcher Form Sie ggf. dagegen vorgehen können.

Veröffentlicht am 19.10.2022

Die AOK Sachsen und Thüringen kontaktieren derzeit die Ergotherapiepraxen in Sachsen und Thüringen, um die Informationen zur Abrechnungsweise und ggfs beauftragte Abrechungszentren zu aktualisieren. 

Gemäß § 18 Abs. 13 Ergotherapievertrag sind Praxisinhabende verpflichtet bei Abrechnung über ein Abrechnungszentrum die jeweiligen Krankenkassen zu informieren. Auch der Wechsel zu einem anderen Abrechnungszentrum oder zur Selbstabrechnung muss gemeldet werden, damit die Auszahlungen auch tatsächlich dorthin gehen, wo sie hin sollen.

Die AOK Sachsen und Thüringen haben hierfür ein einfaches Formular, mit dem der aktuelle Stand Ihrer Abrechnungsweise abgefragt wird und welches auch bei künftigen Änderungen verwendet werden kann. 

Leiten Sie, wenn Sie angeschrieben werden, im Interesse einer reibungslosen Abrechnung diesen Fragebogen ausgefüllt an die AOK zurück.

Veröffentlicht am 14.10.2022

Offenbar prüfen einige Krankenkassen derzeit vermehrt den korrekten Eintrag der durchgeführten Maßnahme auf der Verordnungsrückseite.

Veröffentlicht am 07.10.2022

Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) erkennt die Telemedizinischen Leistungen für Behandlungen ab dem 01.10.2022 an. 

Unsere Mitglieder finden die ergänzte Preisliste für PBeaKK-Mitglieder der Gruppe A hier:

Vergütungspreislisten

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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