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Veröffentlicht am 01.07.2016
Nachdem von mehreren Gesundheitsämtern die Erteilung der sektoralen Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich Ergotherapie verweigert wurde und zwar durchgängig mit der Begründung, dass von ergotherapeutischen Behandlungen keine Gefahr ausgehe, haben wir juristisch abklären lassen, ob auf dieser Grundlage die Durchführung von ergotherapeutischen Behandlungen ohne ärztliche Verordnung zulässig sei.
Nach Einschätzung unseres Anwaltes handelt es sich bei einem solchen Schreiben lediglich um die Rechtsauffassung des jeweiligen Gesundheitsamtes, welche einerseits durch bereits erfolgte Urteile in Karlsruhe und Braunschweig widerlegt wird und andererseits auch keine Rechtsverbindlichkeit für andere darstellt.
Wenn also z.B. ein Ergotherapeut aufgrund eines solchen Schreibens ohne ärztliche Verordnung und ohne Heilpraktikererlaubnis therapeutische Behandlungen durchführt und darauf hin von einem Konkurrenten auf Unterlassung verklagt wird, so wäre das entsprechende Verwaltungsgericht nicht an die Rechtsauffassung des Gesundheitsamtes gebunden und könnte eine Verurteilung aussprechen.
Gleichzeitig bröckelt offenbar die Front der Gesundheitsämter.
Im November 2015 wurde vom Gesundheitsamt Heilbronn eine sektorale Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf den Bereich Ergptherapie erteilt (AZ 53.13).
Auf Nachfrage bestätigte uns das Gesundheitsamt in Greifswald, dass dort die Überprüfung nach Aktenlage für den sektoralen Heilpraktiker im Bereich Ergotherapie im Gesundheitsamt des Landkreises Vorpommern-Greifswald ausschließlich für Personen mit Hauptwohnsitz im LK Vorpommern-Greifswald durchgeführt wird.
Weitere Gesundheitsämter wurden von uns angeschrieben und um die aktuelle Situation dort gefragt. Hamburg verweigert nach wie vor die sektorale Heilpraktikererlaubnis.
Die Entscheidung in zweiter Instanz in Karlsruhe bezüglich der von uns geführten Klage steht nach wie vor aus.
Wir werden Sie über den weiteren Verlauf informieren.
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