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Meilenstein erreicht: Bundessozialgericht bestätigt: Zulassungsstellen dürfen für Hausbesuchstherapeuten keinen zusätzlichen Therapieraum fordern

Veröffentlicht am 21.12.2018

BED Karikatur - Bundessozialgericht bestätigt: Zulassungsstellen dürfen für Hausbesuchstherapeuten keinen zusätzlichen Therapieraum fordern!



Krankenkassen dürfen eine Zulassungserweiterung einer ergotherapeutischen Praxis nicht mit der Begründung fehlender Räume verweigern, sofern die betreffenden Therapeuten ausschließlich im Hausbesuch tätig sind. Diese Entscheidung fällte am 20.12.18 in dritter Instanz und also mit bundesweiter Wirkung das Bundessozialgericht in Kassel (Aktenzeichen B 3 KR 2/17 R).

Wir vom BED e.V. freuen uns sehr mit unserem Verbandsmitglied Heidi Froboeß, welche wir in diesem Fall über die letzten 5 Jahre begleitet und für die wir das Verfahren geführt und das finanzielle Risiko getragen haben. Das Urteil entfaltet seine Wirkung jedoch weit über diesen konkreten Fall hinaus.

Damit ist endlich klar gestellt, dass die räumlichen Mindestvoraussetzungen nur für tatsächlich in der Praxis durchgeführte Therapieeinheiten gelten und gleichzeitig zusätzlich Hausbesuche erlaubt sind.

Dies ermöglicht Heilmittelpraxen eine deutlich wirtschaftlichere Leistungserbringung als bisher, da Krankenkassenverbände nun keinen leerstehenden Raum in der Praxis mehr für im Hausbesuch tätige Therapeuten fordern können.

Verweisen Sie künftig bei Personalerweiterungen im Hausbesuchsbereich einfach auf dieses Urteil und melden Sie sich gerne bei uns, wenn es wider Erwarten zu Schwierigkeiten kommen sollte, damit wir Sie entsprechend unterstützen können.

Herzliche Grüße

Ihr BED e.V.


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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