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Konkrete Finanzhilfen zur Liquiditätssicherung vom Bund und den Ländern in der Corona-Krise! - tägliche Aktualisierungen

Veröffentlicht am 23.03.2020
Aktualisiert am 23.04.2020

Hier finden Sie Informationen über konkrete Bundes- und Landeshilfen zur Liquiditätssicherung

Diese dienen zunächst lediglich zur Überbrückung von akuten finanziellen Engpässen und ersetzen selbstverständlich NICHT eine Entschädigung für die massiven Einnahmeverluste, welchen sich viele Heilmittelpraxen derzeit gegenüber sehen. Entschädigungen müssen staatlicherseits zusätzlich geregelt werden.

Beachten Sie bitte auch unseren Artikel: Liquiditätssicherung durch Soforthilfen - inkl. Brancheninfo


Prüfen Sie sehr akribisch, ob Sie die Antragsvoraussetzungen erfüllen.
  • Dies ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und hängt von Ihrer konkreten betriebswirtschaftlichen Situation ab.
  • Füllen Sie die Anträge in jedem Fall vollständig und wahrheitsgemäß aus.
  • Legen Sie konkret mit Zahlen dar, AB WANN Ihre Praxis voraussichtlich zahlungsunfähig sein wird.


Bundeshilfe

Facts: 
9.000 € -15.000, die nicht zurückgezahlt werden müssen
Auszahlung ab 01.04.2020

Praxen mit bis zu 5 Mitarbeitern erhalten ab April eine Einmalzahlung von 9.000 € für die kommenden 3 Monate.
Praxen mit bis zu 10 Mitarbeitern erhalten bis zu 15.000 €. Der Zuschuss muss NICHT zurückgezahlt werden.
Das Geld ist zur Überbrückung der akuten Liquiditätsengpässe gedacht durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten usw. und wird ab April ausgezahlt.

Das Geld wird von den Bundesländern verteilt, die diese Aufgabe auch auf die Gemeinden übertragen können. Es handelt sich um 50 Milliarden Euro.
Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens- oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird dieser Zuschuss allerdings gewinnwirksam berücksichtigt.

Diese Bundeshilfe ergänzt die Landeshilfen! Praxisinhaber können damit beide Finanzhilfen nutzen, wenn das Bundesland dies nicht explizit ausschließt. Eine Überkompensation - also eine Entschädigung, die höher ist als der Normalzustand vor der Corona-Krise - ist allerdings verständlicherweise zurückzuzahlen.

Voraussetzung für die einmalige Zahlung ist, dass die Corona-Krise die Praxis in wirtschaftliche Schwierigkeiten gebracht hat und damit die finanziellen Probleme vorher noch nicht bestanden haben. Das ist eidesstattlich zu versichern. Um im Falle einer eventuellen späteren Prüfung dieses auch belegen zu können, empfehlen wir vom BED e.V., die Umsatzausfälle unbedingt zu dokumentieren!

Schon am kommenden Mittwoch den 25.03.2020 soll der Gesetzentwurf zur Errichtung des nichtrechtsfähigen Sondervermögens zur Stützung der Realwirtschaft vom Bundestag verabschiedet werden und am 27.03.2020 durch den Bundesrat gehen. Siehe auch: 

Zudem gibt es die Möglichkeit für Unternehmen (mit mehr als 10 Mitarbeiter) KfW-Kredite zu erhalten:
Link zur KfW-Corona-Hilfe:


Kleinunternehmer-Soforthilfe Übersicht

Baden-Württemberg


Corona-Soforthilfe:


Wichtige Informationen zur Corona - Soforthilfe:

Die Corona-Soforthilfe des Landes wird ohne Prüfung des privaten Vermögens ausbezahlt. Es reicht der Nachweis, dass die laufenden betrieblichen Einnahmen nicht ausreichen, um die laufenden betrieblichen Kosten des Unternehmens zu finanzieren.

  • Definition Liquiditätsengpass:
Auszug:
"(...) Konkret muss der Antragsteller versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen. Dies liegt dann vor, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand, etwa gewerbliche Mieten, Pacht und Leasingaufwendungen zu zahlen (Liquiditätsengpass). (...)"

  • Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gem. Art 2 Abs. 
18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.

Auszug:
"...Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrerselbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens einer Person bestreiten."

  • Verjährungsfristen:
Auszug:
"(...) Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine spätere Überprüfung der Berechnung wird nichtausgeschlossen (...)"

Prüfen Sie sehr akribisch, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen


Bayern

Corona - Soforthilfe:

Wichtige Informationen zur Corona - Soforthilfe:

Auszug:
"(...) Die Soforthilfe ist eine finanzielle Überbrückung für kleinere Betriebe und Freiberufler, die aufgrund der Corona-Krise in eine existenzielle Notlage geraten sind. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beantragung ohne diese Voraussetzung zu erfüllen, Betrug ist. Der Betrugstatbestand sieht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Es wird um Verständnis gebeten, dass jeder Fall, der bekannt wird, angezeigt wird und die Soforthilfe zurückzuzahlen ist. (...)"

  • Definition Liquiditätsengpass:
"(...) Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. (...)"

  • Angabe zum Liquiditätsengpass:
"(...) In Nr. 6 des Antrags ist die Höhe des Liquiditätsengpasses konkret zu beziffern. Anträge mit Angaben wie z. B. „noch nicht absehbar“ können nicht bearbeitet und somit nicht berücksichtigt werden. (...)"

  • Welche Kosten werden abgedeckt?:
"(...)Die Soforthilfen leisten einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen (u. a. gewerbliche Mieten Pachten, Kredite für Betriebsräume und -ausstattung sowie Finanzierungskosten oder Leasingaufwendungen für unter­nehmerisch genutzte PkW , Maschinen etc.). Personalkosten sind nicht abgedeckt. (...)"

Prüfen Sie daher sehr akribisch, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen 


Berlin

Rettungsbeihilfe Corona (Soforthilfe I):

Rettungsbeihilfe Corona (Soforthilfe I): Antragstellung wird bis auf Weiteres ausgesetzt! (Stand 22.04.2020)

Brandenburg

Corona - Soforthilfe:

Wichtige Informationen zur Corona-Soforthilfe:
  • Antragsberechtigung:
Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der 
Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung.
  • Benötigte Unterlagen zur Antragsstellung: 
    • Zulassungsbescheide für Praxisinhaber statt dem Handelsregisterauszug 
    • Steuernummer für Praxisinhaber statt der Gewerbeanmeldung,
    • Kopie des Personalausweises,
    • Lohnjournale oder gleichwertige Unterlagen zum Nachweis über die Anzahl der Beschäftigten
    • Formular "Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte "De-minimis"-Beihilfen.

Bremen und Bremerhaven

Alle Hilfen im Überblick finden Sie hier:

Corona Soforthilfe Bremen:

Corona-Soforthilfe Bremerhaven:

Hamburg

Übersicht Hilfen für Unternehmen:

Corona-Soforthilfe:

Wichtige Informationen zur Corona - Soforthilfe:
  • Frist Antragstellung:
Die Antragstellung über das Online-Antragsformular ist gemäß Förderrichtlinie bis zum 31. Mai 2020 möglich.

Eckpunkte Schutzschirm für Hamburg:

Hessen

Corona-Soforthilfe:

Informationen zur Corona-Soforthilfe

  • nicht förderfähig:
Nicht förderfähig sind Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind.

  • Frist Antragstellung:

Anträge für die Soforthilfe können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.


Mecklenburg-Vorpommern


Corona-Soforthilfe:


Wichtige Informationen zum Darlehen:

Zusätzlich oder alternativ (beachten Sie bitte unbedingt die Voraussetzungen in Verbindung mit Ihrer individuellen Wirtschaftslage!):

Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch eine - in diesem Fall leider - rückzahlbare Förderung (Darlehen) bis 20.000 Euro mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Die Mittel werden in einem vereinfachten Verfahren durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausbezahlt werden. Die Hilfe erfolgt aber zumindest zinsfrei.

Darlehen zwischen 20.001 EUR und 200.000 EUR sind im ersten Jahr zinsfrei, danach fallen Zinsen in Höhe von 3,69 % p.a. an. Das erste Jahr ist tilgungsfrei, die Laufzeit beträgt wie bei der Liquiditätshilfe 5 Jahre. 
Die gute Nachricht: Eine Restschuldbefreiung nach 36 Monaten wird möglich sein, falls die Existenz des Unternehmens gefährdet ist.


Niedersachsen


NRW

Wichtige Informationen zur Corona-Soforthilfe:

Voraussetzung: erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona. Dies wird angenommen, wenn
  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 1. März durch die Corona-Krise weggefallen ist (d.h. sich das Volumen des Auftragbestandes mehr als halbiert hat)
oder
  •     die Umsätze gegenüber dem Vorjahresmonat mehr als halbiert sind (für einen noch im März gestellten Antrag werden die Umsätze im Monat März 2020 gegenüber dem Monat März 2019 zugrunde gelegt. Wird der Antrag im April 2020 gestellt, ist der Vergleichsmonat April 2019. Kann der Vorjahresmonat nicht herangezogen werden (z.B. bei Gründungen), gilt der Vormonat.
 oder
  •     die Möglichkeiten den Umsatz zu erzielen durch eine behördliche Auflage im Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie massiv eingeschränkt wurden
oder
  •     die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (= Finanzierungsengpass) 

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Der Antragsteller muss zusätzlich erklären, dass es sich bei dem Unternehmen zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein "Unternehmen in Schwierigkeiten" handelte.

Rücklagen oder Privatvermögen müssen also nicht angetastet werden, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt und nachweisbar sind.


Rheinland-Pfalz

Saarland

Übersicht der Hilfsprogramme:

Corona-Soforthilfe:


Sachsen

Übersicht der Hilfsprogramme:

Corona-Soforthilfe:

Darlehen:

Informationen zum Darlehen:
Im Gegensatz zu anderen Bundesländern, die bei Kleinbetrieben/-praxen mit Zuschüssen arbeiten, vergibt Sachsen ein Darlehen, welches bei genauer Durchsicht jedoch durchaus mit den attraktiven, weil nicht rückzahlbaren, Zuschüssen mithalten kann, denn es ist zinslos, in den ersten 3 Jahren tilgungsfrei, läuft 10 Jahre und bedarf keinerlei Sicherheiten!

Umfang: Im Regelfall von mind. 5.000 EUR bis max. 50.000 EUR.
In besonders zu begründenden Ausnahmefällen kann im Einzelfall auch ein Höchstbetrag von bis zu 100.000 EUR nach einem Zeitraum von vier Monaten im Rahmen einer Aufstockung auf den Regelbetrag gewährt werden, wenn nachweisbar ein höherer Bedarf besteht.


Sachsen-Anhalt


Wichtige Informationen zur Corona-Soforthilfe:
  • Frist Antragstellung
Die Anträge können bis zum 31. Mai 2020 eingereicht werden.


Schleswig-Holstein



Thüringen


Corona-Soforthilfe:


Weitere Maßnahmen für Ihre Liquidität

Steuerstundungen

Wenn Praxen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden. Den Antrag können Sie bis zum 31. Dezember 2020 bei ihrem Finanzamt stellen.

Die Bewilligung der Stundung erfolgt ohne Belege. Die Praxen müssen lediglich darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.

Anpassung Ihrer Einkommenssteuervorauszahlung

Hierfür können sie bei ihrem Finanzamt einen Antrag stellen. Belegen Sie durch den aktuellen Umsatzeinbruch, dass ihre Einkünfte in diesem Jahr voraussichtlich geringer ausfallen werden. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.

Staatlich geförderte Beratung

Wer als Praxis in Schwierigkeiten ist oder befürchtet in finanzielle Schwierigkeiten zu kommen und/oder Hilfe bei den Antragstellungen zur Soforthilfe Corona benötigt, kann eine staatlich geförderte Unternehmensberatung in Anspruch nehmen. 


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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