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Veröffentlicht am 24.03.2020
Das Bayerische Staatsministerium hat seine Aussage nun gestern Abend noch einmal korrigiert:
Es gilt daher in Bayern:
Die Praxen von Angehörigen helfender Berufe dürfen weiterhin geöffnet sein, denn diese dürfen gemäß
Nr. 5 b) der Allgemeinverfügung besucht werden, soweit dies
MEDIZINISCH DRINGEND ERFORDERLICH ist.
Medizinisch dringend erforderlich im Heilmittelbereich sind insbesondere therapeutische Maßnahmen, die der Abwendung von Krankheitsfolgen, der Linderung von Schmerzzuständen oder der Aufrechterhaltung elementarer Lebensfunktionen dienen und keinen Aufschub erlauben.
Bereits in der letzten Woche hatte das Robert-Koch-Institut (RKI) bestätigt, dass die in unserem Artikel
Corona - Hygienemaßnahmen in Heilmittelpraxen aufgeführten Maßnahmen bei ergotherapeutischen Behandlungen derzeit aufgrund der hohen Infektionsgefahr angemessen sind.
Wir empfehlen daher, diese einzuhalten.