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Veröffentlicht am 24.03.2020
Aktualisiert am 25.03.2020
Aktualisierung 25.03.2020, 10:45 Uhr
Entgegen der gestern Mittag eindeutig gegebenen Information des Niedersächsisches Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Auslegung ihrer eigenen Allgemeinverfügung haben wir nun schriftlich folgende Information vom Niedersächsischen Gesundheitsministerium erhalten:
"Nach Ziffer 3. C) der Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 sind ärztliche, psychotherapeutische und gesundheitsfachberufliche (z. B. Ergotherapie) Leistungen erlaubt, wenn sie „medizinisch dringend erforderlich“ sind. Es dürfen nur Patientinnen und Patienten mit ärztlicher Verordnung behandelt werden, deren Behandlung nach Beurteilung des ergotherapeutisch Behandelnden unaufschiebbar ist."
Die Entscheidung liegt also beim Therapeuten - ein zusätzlicher Vermerk über die Dringlichkeit vom Arzt ist NICHT erforderlich.