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Rettungsschirm: Beantragung, politische Hintergründe und harte Fakten

Veröffentlicht am 07.05.2020

Beantragung:

  • Der Antrag auf die Auszahlung der Ausgleichszahlungen kann ausschließlich in der Zeit vom 20.05.2020 bis zum 30.06.2020 in elektronischer Form gestellt werden.
  • Eine Übersendung des Antrags ist nur an die hierfür bestimmten Emailpostfächer möglich (werden noch bekannt gegeben). Anträge an andere Postfächer oder per Post sowie formlose Anträge können nicht bearbeitet werden.
  • Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgt nach der Rechtsverordnung vom 04.05.2020 und den Durchführungsbestimmungen des GKV-Spitzenverbandes, wonach der GKV-SV auf der Grundlage der abgerechneten Leistungen die jeweilige Summe ermittelt (Details siehe weiter unten). Sie als Antragsteller müssen also keine Umsätze oder Abrechnungen nachweisen o.ä. 
  • Die Ausgleichszahlungen werden ausschließlich auf Ihre Bankverbindung erfolgen, die Sie bei der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen (ARGE-IK) gemeldet haben. Sofern Sie ein Abrechnungszentrum dort hinterlegt haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Abrechnungsdienstleister. 
  • Hygienepauschale: Bei Heilmittelverordnungen, die ab 05. Mai 2020 bis einschließlich 30. September 2020 abgerechnet werden, kann ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 1,50 Euro mit der Positionsnummer 59944 (Ergotherapie) und dem Datum der letzten Behandlungseinheit der jeweiligen Verordnung in Rechnung gestellt werden.


Politische Hintergründe

Der Rettungsschirm ist als Rechtsverordnung erlassen worden. 

Anders als bei einem Gesetzentwurf ist es bei einer Rechtsverordnung so, dass diese keinen demokratischen Prozess durchlaufen muss! Nur das Corona-Kabinett hatte Einfluss auf den Rechtsverordnungsentwurf und nicht das Parlament. Das muss man beim Lesen der Rechtsverordnung vor Augen haben und hilft bei der Interpretation und Auslegung.

Die Aufsicht über die Handlungen des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) hat normalerweise das Parlament, dem hier jedoch völlig die Hände gebunden sind. Das gilt fraktionsübergreifend für alle Parteien! Man darf nicht vergessen, dass auch innerhalb der CDU unterschiedliche Meinungen vorherrschen, die aber in diesem Fall nicht ausgehandelt wurden.

Eine der zwei wirklich maßgeblichen Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf der Rechtsverordnung ist, dass die Gelder zur Finanzierung des Rettungsschirmes nun nicht mehr vom Bund getragen werden, sondern alleinig von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das geschah vor dem Hintergrund, dass es gesetzeswidrig gewesen wäre, in dem Fall, dass der Bund die Kosten übernimmt, dann ausschließlich auf die Umsätze der GKV abzustellen und alle anderen Umsätze der Praxen für Rehabilitation, Frühförderung, Privatzahler oder die der Unfallversicherung unberücksichtigt zu lassen.

Die offizielle Begründung lautet, dass die Krankenkassen durch geringere Abrechnungen bei Heilmitteln auch Beitragsgelder eingespart haben. Das ist zwar richtig, bei Betrachtung der Konsequenzen aber, dass der Bund anderenfalls 40 % aller Umsätze hätte übernehmen müssen, darf man schon annehmen, dass hier einfach die Verantwortung verschoben wurde.

Wir nehmen daher nun Gespräche mit den anderen Kostenträgern auf, um auch dort einen Rettungsschirm aufzusetzen.

Die zweite Änderung, die ebenfalls eine Verschlimmbesserung darstellt, ist der Wegfall der Formulierung der Erstattungszahlungen an Neugründer. Nun wird nicht mehr unterschieden zwischen jemandem, der eine neue Praxis eröffnet, und einem, der eine bereits laufende Praxis übernommen oder aber demjenigen, der einen neuen Geschäftspartner mit aufgenommen hat.


Unlogik bei der Berechnung der Ausgleichszahlungen:

In der Begründung des BMG im letzten Entwurf vom 29.04.2020 zum § 2 Absatz 4 heißt es: Bei diesen Daten handelt es sich um Angaben über die Gesamtsumme der Vergütung, die Heilmittelerbringer für alle im entsprechenden Quartal zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbrachten Heilmittelleistungen im Sinne des § 32 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch abgerechnet haben.

Das BMG hat im besten Fall schlichtweg nicht bedacht, nicht gewusst oder nicht verstanden, dass es im Heilmittelbereich regulär zu starken Verschiebungen zwischen den erbrachten Heilmittelleistungen eines Zeitraumes und deren Abrechnung kommt. Häufig wird in einem Quartal also auch gar nicht abgerechnet.

Im schlimmsten Fall ist dies dem BMG bewusst und man nimmt in Kauf, dass es zu starken Ungleichverteilungen der Rettungsgelder kommen wird, da Praxen, die erst im Zeitraum von Oktober bis Dezember möglicherweise ihre komplette Jahresabrechnung vorgenommen haben, was durchaus gar nicht so selten vorkommt, in Goldgräberstimmung kommen, während andere, die in dem Zeitraum eben gar nicht abgerechnet haben, was wohl noch häufiger der Fall sein wird, tatsächlich komplett leer ausgehen.

Nicht umsonst besagt der § 84, auf den das BMG selbst als Grundlage verweist, um ihn dann nicht zu berücksichtigen:

(7) Die Absätze 1 bis 6 sind für Heilmittel, unter Berücksichtigung der besonderen Versorgungs- und Abrechnungsbedingungen im Heilmittelbereich entsprechend anzuwenden.

Das ist bei dieser Rechtsverordnung durch den willkürlich festgelegten und zu kurzen Zeitraum des 04.Quartals 2019 aber gerade nicht passiert.

Die Haltung der GKV ist bislang: Es wird der reine Gesetzestext und nicht die Begründung zum Gesetzestext heran gezogen und der lautet: Es wird ausschließlich auf die im 04. Quartal 2019 abgerechneten Leistungen abgestellt. Grundlage hierbei ist die GKV-Heilmittelinformationsstatistik (GKV-HIS).

Zur GKV-HIS: Der Begriff des Umsatzes ist in der Wirtschaft klar definiert: Die Summe der in einer Periode verkauften Leistungen, bewertet nach ihren jeweiligen Verkaufspreisen. Das sind also gerade nicht die abgerechneten, sondern die erbrachten Leistungen einer Periode in Geld bewertet. Dennoch verbirgt sich unter dem Namen Bruttoumsatz in der GKV-HIS nicht der Umsatz, sondern die abgerechnete Leistung aus „Gott-weiß-welchem-Zeitraum“. Daher ist allein die Namensgebung Bruttoumsatz bei der GKV-HIS Statistik mehr als fragwürdig, ja sogar irreführend.

Denn dort sind nur die im jeweiligen Zeitraum abgerechneten Leistungen einsehbar, die in keinem Zusammenhang mit dem Zeitraum der Erbringung stehen. Die gebetsmühlenartigen Argumente, um Vergütungssteigerungen der Heilmittelerbringer zu vereiteln, wie: „Die Heilmittelumsätze sind im Zeitraum AB schon wieder um XY-Prozent gestiegen“ sind daher schlichtweg falsch, da sich auch einfach mehr Heilmittelerbringer als im Quartal zuvor überlegt haben können, wieder einmal abzurechnen.

Wer nun meint die Heilmittelerbringer würden im Geld schwimmen, da sie ja offenbar nicht zeitnah abrechnen (müssen), der irrt gewaltig. Viele fürchten die Abrechnung wegen der drohenden Absetzungen, andere nutzen die Verordnungen quasi anstatt eines Sparkontos, einfach, weil es einfach ist; andere wollen die ausgehandelten Bedingungen mit den Abrechnungszentren voll nutzen und hier Geld sparen. Andere kommen vor lauter Patienten, die dringend einer Behandlung bedürfen gar nicht zur Abrechnung und wieder andere leben nicht von ihren Einnahmen, sondern durch das Gehalt des Ehe- oder Lebenspartners, weil die Vergütung im Heilmittelbereich bislang ohnehin nicht reicht, um überhaupt trotz Vollzeittätigkeit ein angemessenes Einkommen zu generieren. Es gibt also viele Gründe, trotz geringem Verdienst, nicht jeden Monat abzurechnen.

Wir bitten das BMG hier um Klarstellung und die GKV um eine faire Lösung, die dem Willen des Gesetzgebers entspricht: Im Sinne einer gerechten Ausgleichszahlung sollten die im 4. Quartal 2019 erbrachten Leistungen zugrunde gelegt werden und nicht die im 04. Quartal zufälligerweise (nicht) abgerechneten Leistungen.


Die Fakten zum Rettungsschirm:

Zugelassene Leistungserbringer erhalten für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 auf Antrag eine einmalige Ausgleichszahlung für die Ausfälle der Einnahmen, die ihnen auf Grund eines Behandlungsrückgangs in Folge der COVID-19-Epidemie entstehen bzw. bereits entstanden sind, sofern eine Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Ausgleichszahlung besteht.

Die Ausgleichszahlung muss nicht zurückgezahlt werden.

Leistungserbringer, die bis zum 30. September 2019 zugelassen worden sind, erhalten 40 Prozent der GKV-Vergütung, die der Leistungserbringer im vierten Quartal 2019 gegenüber den Gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet hat, einschließlich der Zuzahlung.

Leistungserbringer, die eine Zulassung im Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 31. Dezember 2019 erhalten haben, empfangen ebenfalls 40 Prozent der GKV-Vergütung, mindestens jedoch 4.500 Euro.

Leistungserbringer, die eine Zulassung im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. April 2020 erhalten haben, empfangen 4.500 Euro.

Leistungserbringer, die eine Zulassung vom 1. Mai 2020 bis zum 31. Mai 2020 erhalten oder erhalten haben, bekommen 3.000 Euro.

Leistungserbringer, für die eine Zulassung zum 1. Juni 2020 bis zum 30. Juni 2020 erteilt wird, erhalten 1.500 Euro.

Eine Anrechnung anderer finanzieller Unterstützungen (Bundes- oder Landeshilfen etc.) erfolgt nicht.

Der Antrag zur Ausgleichszahlung stellt der Leistungserbringer bei der für ihn zuständigen Arbeitsgemeinschaft: https://www.zulassung-heilmittel.de/rettungsschirm.html

Der Antrag kann nur im Zeitraum vom 20.05.2020 bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 gestellt werden.

Das Nähere zum Antragsverfahren und zur Anweisung der Ausgleichszahlung bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in einer Durchführungsbestimmung bis zum 15.05.2020.

Zur pauschalen Abgeltung der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-Epidemie, insbesondere für persönliche Schutzausrüstung der Leistungserbringer, können die zugelassenen Leistungserbringer jede Heilmittelverordnung, die sie ab 05.05.2020 bis einschließlich 30. September 2020 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen.

Ergotherapeuten rechnen die Hygienepauschale mit der Positionsnummer 59944 und dem Datum der letzten Behandlungseinheit auf der jeweiligen Verordnung ab.

An der Höhe der Hygienepauschale zeigt sich, wie viel Wert auf die „systemrelevanten“ Heilmittelerbringer und deren Gesundheit beim BMG wirklich gelegt wird.

Der GKV-SV konnte auf Nachfrage selbst noch nicht benennen, wer in diesem Zusammenhang als „zugelassener Leistungserbringer“ gewertet wird. Bzgl. der 40%igen Ausgleichszahlung ist dies zwar klar, jedoch wird diese Fragestellung bei den Festbeträgen relevant, also bei allen Leistungserbringern, die nach dem 01. Oktober 2019 die Zulassung erhalten haben:

In den aktuellen Zulassungsempfehlungen heißt es:

Zugelassener: Die Person(en) auf die sich die Zulassung bezieht. Dabei kann es sich um natürliche oder juristische Person(en) handeln. Der Zugelassene trägt die Verantwortung für die Erfüllung der mit der Zulassung einhergehenden Verpflichtungen.

Jeder, der also mit seinem Namen im Zulassungsbescheid benannt ist, müsste demnach eine Ausgleichszahlung erhalten. Eine GbR mit 3 Personen müsste den Festbetrag daher 3-mal erhalten. Haben sich indes mehrere Gründer zusammen getan und als GmbH firmiert oder als andere juristische Person, würden diese nur einmalig den Festbetrag erhalten.

Und was ist mit den Inhabern, die eine laufende Praxis übernommen haben oder ihre Zulassung wegen Neuaufnahme eines Geschäftspartners neu beantragen mussten? Sollen die jetzt mit nur 4.500 Euro „abgefrühstückt“ werden?

Was ist zu guter Letzt mit jenen, die es letztlich nicht geschafft haben und ihre Praxen daher schon vor dem 20. Mai aufgeben mussten? Diese bekommen laut Rechtsverordnung nichts, schließlich haben diese ja zum Antragszeitpunkt keine Zulassung mehr. Bei dieser Rechtsverordnung steht nur der Systemerhalt, aber nicht die Menschen im Fokus, die für die Aufrechterhaltung dieses Systems arbeiten.

Die Rechtsverordnung bietet zudem keine Flexibilität, um auf nachgewiesene besondere Liquiditäts- oder Umsatzverluste der Heilmittelerbringer einzugehen.

Wir sehen: Ganz so klar und so toll wie es manchem erscheint, der offenbar noch nicht in die Details geschaut hat, ist es nun doch nicht.

Wenn andere Berufsverbände im Heilmittelbereich so eine Rechtsverordnung rundweg positiv und als Erfolg bewerten und auch noch angeben quasi mittendrin statt nur dabei gewesen zu sein, staunt der Laie und der Fachmann wundert sich.

Es ging, wie so oft im Heilmittelbereich, bei diesem Entwurf nicht alles mit rechten Dingen zu, das kann man konstatieren, sonst hätten alle maßgeblichen Berufsverbände auch zum selben Zeitpunkt den Referentenentwurf ohne jede Nachfrage erhalten und auch alle maßgeblichen Verbände schon seit letzter Woche Mittwoch den überarbeiteten Entwurf nach dem Stellungnahmeverfahren der Verbände zur Verfügung gehabt.

Das war aber NICHT der Fall. Und im Übrigen nicht zum ersten Mal. Stattdessen wurde proaktiv seitens des BMG der Referentenentwurf frühzeitig sogar an Privatpersonen und nicht-maßgebliche Verbände versendet, während maßgebliche Verbände erst sehr kurzfristig informiert wurden! Und solange das kein Ende nimmt und Fäden hinter den Kulissen gezogen werden, weil da Leute wohl in der „richtigen“ Partei sind und am Ende so ein Ergebnismurks heraus kommt, der einmal mehr zu Lasten der Therapeuten geht, der nicht entstanden wäre, hätte man mal rechtzeitig oder zumindest zeitgleich die gefragt, die sich auch damit auskennen, werde ich nicht müde zu schreiben und zu sagen, dass die Therapeuten dieses Landes mehr Macht und Einfluss haben als sie denken. Sie haben sogar einen entscheidenden Einfluss. „Du bist was Du isst“ lässt sich auf die hiesige Situation gut übertragen. Entscheiden Sie selbst, ob Sie Transparenz oder weiterhin verdeckte Einflussnahme mit solchen Ergebnissen wollen, ob Sie sich lieber Vielfalt wünschen, statt die Macht eines Einzelnen, ob sie Buntes oder Graues in Ihrem Leben haben wollen.

Der Tenor ist dabei mitnichten, dass wir als BED alles besser wüssten, sondern dass es sinnvoll ist, frühzeitig alle einzubinden und auf diese auch zu hören, die fachlich kompetent sind und ein berechtigtes Anliegen haben und nicht denen allzu viel Gehör zu schenken, die ihre eigene Lebensberechtigung nur daraus schöpfen alleine mitzureden. Den ersteren gilt mein aufrichtiger Segen und mein ganzes Mitgefühl.

Ein Gesamtbild bekommt man nicht, wenn man nur eine Zeitung liest, nur einen Sender hört, nur eine Website betrachtet, oder nur „bestimmte“ Beiträge in den Sozialen Medien liest. Zum Glück haben wir die Wahl in diesem Land auch über den Tellerrand zu schauen, andere Menschen in anderen Ländern haben nur eine Zeitung, nur einen staatlichen Sender. Dass wir uns so umfassend aus verschiedenen Perspektiven informieren können, das ist ein großes Geschenk. Lassen Sie uns das viel mehr und intensiver nutzen, und dort einfordern, wo es noch fehlt, damit wir statt einem kleinen Bildausschnitt, dass große Ganze überhaupt erkennen können. Das gilt für uns Bürger, wie für unsere Politiker!

Vielfalt statt Einfalt, Transparenz statt verdeckte Einflussnahme, dann bekommt man auch ein verlässliches Gesamtbild, statt dem kleinen Bildausschnitt.


Ausblick:

  • Wir haben das BMG in einem gesonderten Schreiben gebeten, zumindest der GKV einen Hinweis darauf zu erteilen, dass außergewöhnliche Härten für diejenigen zu vermeiden sind, die im 4. Quartal 2019 nichts oder nur einen unverhältnismäßig kleinen Betrag abgerechnet haben.
  • Wir bitten den GKV-SV dem offensichtlichen Willen einer gerechten Ausgleichszahlung an die Therapiepraxen durch den Gesetzgeber in ihrem Spielraum nachzukommen und die zudem von uns, und hoffentlich auch von anderen, heran getragenen Problemlagen und damit verbundenen Lösungsvorschlägen Beachtung zu schenken. Der GKV-SV erhält hierzu von uns noch eine gesonderte Nachricht.
  • Wir nehmen nun Gespräche mit den anderen Kostenträgern auf, um auch dort einen Rettungsschirm aufzusetzen.
  • Wir werden über die Ergebnisse berichten.
  • Wir bitten bereits jetzt schon Therapeuten sich bei uns zu melden, bei denen die Zahlungen massiv von den erbrachten Leistungen abweichen.
  • Heilmittelerbringer bräuchten nicht solch ein Rettungsschirmchen, wenn sie in der Vergangenheit angemessen bezahlt worden wären. Aber man hat sie über Jahrzehnte ausbluten lassen. Ausreichende Rücklagenbildung für Ereignisse, die nicht durch den Unternehmer selbst verursacht worden sind, müssen daher bei den zukünftigen Preisen im Heilmittelbereich unbedingt Berücksichtigung finden.
  • Wir bitten die Therapeuten, die Bürger dieses Landes sind, Transparenz bei der Gesetzgebung und Rechtsverordnungen bei den Bundestags- und Landtagsabgeordneten Ihres Wahlkreises einzufordern. Es müssen endlich Tragende Begründungen für Gesetzliche Entscheidungen her, bei denen der Entscheidungsprozess auch erkennbar ist!
  • Wir bitten die Therapeuten ihre Verbandsmitgliedschaft als ein Bekenntnis zu sehen, denn nichts anderes ist es. Ihr bestimmt, von wem Ihr Euch vertreten lasst. Das ist maßgeblich, damit Eure Bedeutung für die Gesundheit der Menschen auch maßgeblich nach Außen sichtbar wird.

Wir sind nicht machtlos. Jeder kann die Welt durch sein Handeln zu einem besseren Ort machen. Jeden Tag.

Ihr BED e.V.


Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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