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Veröffentlicht am 16.06.2020
Aktualisiert am 02.07.2020
Für
Behandlungen ab dem 01.07.2020 ist die
Videotherapie NICHT mehr zugelassen.
Die zeitlich befristeten Möglichkeiten zur Videobehandlung oder telefonischen Beratungen, die insbesondere zur Abfederung von Umsatzeinbrüchen der Heilmittelerbringer eingeführt wurden, sind aus Sicht der Kassenverbände auf Bundesebene und des GKV-Spitzenverbandes mit Blick auf die eingeleiteten Lockerungsmaßnahmen nicht mehr sachgerecht und laufen daher zum 30.06.2020 aus.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat wie angekündigt die Pandemie-bedingten Änderungen der Heilmittelrichtlinie ebenfalls verlängert. Den aktuellen Beschluss des G-BA dazu mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 12.06.2020 finden Sie hier:
Die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-SV haben aktualisierte Sonderregelungen mit Wirkung ab dem 01.07.2020 bekannt gegeben.
Zusammengefasst bedeutet dies für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis 30.06.2020
- die Fristen für den Behandlungsbeginn bei normalen Verordnungen sind ausgesetzt - für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab 18.02.2020 bis 30.06.2020
- die Fristen für Verordnungsunterbrechungen bei normalen Verordnungen sind ausgesetzt - der letzte Behandlungstag VOR der Unterbrechung muss NACH dem 17.02.2020 liegen
- die Fristen bei Verordnungen aus dem Entlassmanagement sind verlängert
- Beginn innerhalb 14 Kalendertage, Abschluss der Behandlung innerhalb 21 Kalendertage nach Entlass-/=Verordnungsdatum
- Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen war bis zum 31.05.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) möglich. Die Schlussrechnung der nach dem 31.05.2020 noch nicht abgerechneten Leistungen kann auch darüber hinaus bei den Krankenkassen eingereicht werden. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen.
- Ab dem 01.07.2020 (Datum der Änderung !!!) müssen Änderungen bzw. Ergänzungen wieder wie üblich erfolgen -> siehe Stichwort Verordnungsänderung
- bis zum 30.06.2020 (Datum der Änderung !!!) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) an den von der Vertragsärztin oder vom Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, Hausbesuch und „Verordnungsmenge“) selbst vornehmen. Beachten Sie hierzu auch die Informationen unter Punkt 5 in unserem Artikel VERLÄNGERUNG: Unterbrechungsfristen, Verordnungsänderungen, etc -> Details zu den Sonderregelungen der GKV.
Die Kassenverbände haben heute (2.7.2020) eine aktualisierte Fassung versendet, welche die erneute Änderung der Heilmittelrichtlinie berücksichtigt und inhaltlich die oben bereits aufgeführten Punkte beinhaltet:
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