Veröffentlicht am 26.08.2020
Aktualisiert am 28.08.2020
Kurzantwort: Das steht noch nicht fest.
Hintergründe:
In der letzten Woche hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in der vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) veranstalteten Videokonferenz zum Bürokratieabbau im Heilmittelbereich mitgeteilt, dass ein nicht unerheblicher Anteil der Anbieter der Arztpraxissoftware ihre Produkte nicht rechtzeitig zur Zertifizierung bzgl. der neuen Heilmittelrichtlinie (HMR) eingereicht hat. Offenbar ist die Programmierung bei 26 Software-Anbietern noch nicht abgeschlossen. Da es sich hier um privatwirtschaftliche Unternehmen handelt, können diese auch nicht gezwungen werden, bis zum 01.Oktober fertig zu sein. Andererseits ist es den Ärzten nicht zuzumuten, deswegen die komplette Praxissoftware umzustellen.
Zwei unterschiedliche Systeme mit unterschiedlichen Verordnungsvordrucken und Vorgaben für eine Übergangszeit parallel laufen zu lassen, würde vermutlich eine vollends chaotische Situation provozieren.
Insofern besteht EINE Möglichkeit darin, das Inkrafttreten der neuen Heilmittelrichtlinie (HMR) zu verschieben.
Eine solche Entscheidung kann alleine der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und zwar frühestens in der nächsten Woche treffen, da dann der mit der HMR befasst Unterausschuss wieder tagen wird.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) teilte selbst mit, dass diese Entscheidung durch die Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, also den G-BA getroffen werden muss. Das BMG hat im übrigen für nächste Woche eine erneute Videokonferenz zu diesem Thema mit der gesetzlichen Krankenversicherung, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Heilmittelverbänden angekündigt.
Haltung des BED e.V.:
Sofern das Inkrafttreten der Heilmittelrichtlinie tatsächlich verschoben werden sollte und daraus resultierend auch die
neuen bundesweiten Rahmenverträge erst später gültig werden können, muss der entstehende Schaden durch die unverschuldete spätere Preiserhöhung für die Heilmittelerbringer ausgeglichen werden. Dies könnte z.B. vergleichbar zum
§125 SGB V Absatz 5 geschehen.
Aktualisierung 28.8.2020:
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) teilte mit, dass sie beim G-BA einen Antrag auf Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinie um ein Quartal auf den 01.01.2021 gestellt hat:
https://www.kbv.de/html/heilmittel.php
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