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Veröffentlicht am 08.12.2020
Aktualisiert am 07.12.2020
Die neue Corona-Testverordnung (in Kraft seit 02.12.2020) bringt für den Heilmittelbereich leider keine nennenswerte Erleichterung.
Wir haben daher das Bundesgesundheitsministerium (BMG) angeschrieben, um eine Lösung der Probleme bzgl. Testungen von Heilmittelerbringenden nach Corona-Testverordnung zu erwirken.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat übrigens auf ihrer Seite eine Information zur Abrechnung für testende Ärzte und Ärztinnen eingestellt, welche Sie gerne an Arztpraxen weiter geben können:
"...
Klarstellung zum Abstrich bei Personaltestungen
Eine Klarstellung betrifft die präventive Testung von Beschäftigten in Gesundheits- und Pflegeinrichtungen. In der TestV ist jetzt eindeutig geregelt, in welchen Fällen Ärzte, durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragte Dritte oder die Testzentren den Abstrich (15 Euro) abrechnen dürfen.
Der Abstrich wird demnach immer dann vergütet, wenn die Einrichtung, deren Personal untersucht werden soll, nicht selbst testen darf. Das gilt in erster Linie für nichtärztliche Praxen von Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Logopäden und anderen medizinischen Heilberufen. Sie dürfen ihr Personal zwar mit einem Antigentest vorsorglich auf das Coronavirus untersuchen lassen, den Test aber nicht selbst durchführen. ..."