Veröffentlicht am 22.12.2020
Aktualisiert am 31.03.2022
Das Bundesministerium für Gesundheit hat mit Veröffentlichung der „Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung“ im Bundesanzeiger am 29.03.2022 die Abrechnungsmöglichkeit der Hygienepauschale gemäß § 1 Hygienepauschaleverordnung (HygPV) verlängert.
Somit kann weiterhin bei allen Verordnungen, welche bis einschließlich 30.06.2022 bei den Krankenkassen oder deren abrechnungsprüfenden Stellen zur Abrechnung eingegangen sind, die Hygienepauschale in Höhe von 1,50 Euro pro Verordnung abgerechnet werden. Dies gilt ebenfalls für Patient*innen der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) Gruppe A.
Die Hygienepauschale kann auch bei Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen weiterhin mit Abrechnung bis zum 30.06.2022 in Höhe von 1,50 Euro pro Verordnung abgerechnet werden.
Bei Privatpatienten können bei Behandlungen nach derzeitigem Stand nur noch bis einschließlich 31.03.2022 1,50€ Hygienepauschale pro Termin abgerechnet werden. Die Patienten erhalten dies von der privaten Krankenkasse erstattet. Bezüglich einer möglichen Verlängerung auch für privat Versicherte haben wir ebenfalls angefragt und werden dies hier veröffentlichen, sobald eine Antwort vorliegt.