Veröffentlicht am 21.05.2021
Aktualisiert am 10.01.2023
Eine Infektion mit Covid-19 ist bei im Gesundheitswesen tätigen Personen als Berufskrankheit anerkannt, sofern die Infektion auf die Berufstätigkeit zurückzuführen ist.
Haben Sie als Praxisinhabende*r die Vermutung, Sie oder eine*r Ihrer Mitarbeiter*innen könnten sich auf der Arbeit mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt haben, sind Sie zur Meldung bei der BG verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII).
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