Veröffentlicht am 24.02.2023
Aktualisiert am 28.02.2023
Im Zusammenhang mit der 3-G-Regel und der einrichtungsbezogenen Coronaimpfpflicht erhobene Daten über Impf- oder Genesenenstatus von Angestellten und sonstigen Personen müssen mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage (§ 20a IfSG) datenschutzkonform gelöscht werden.
Dies geht eindeutig aus einem Papier der Datenschutzkonferenz (DSK) hervor, siehe
DSK: Zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
Sofern noch nicht geschehen, vernichten oder löschen Sie daher unverzüglich alle in diesem Zusammenhang erhobenen personenbezogenen Daten, da der § 20a IfSG mit Auslaufen des 31.12.2022 außer Kraft getreten ist.
Zu den technischen Details beachten Sie auch die Informationen in unserem Artikel Datenlöschung.
Ergänzung und Klarstellung 28.02.2023:
Zu löschende Daten
Zu löschen sind ausschließlich die Daten, welche aufgrund des § 20a IfSG im Zusammenhang mit Zugangsbeschränkungen 2G oder 3G oder für Beschäftigte bzgl. der einrichtungsbezogenen Impfpflicht über Dritte erhoben wurden.
Aufzubewahrende Daten
Weiterhin aufzubewahren sind
- Nachweise über eigene Impfungen sowie
- Informationen über Impfungen, welche im Zusammenhang mit der Behandlung ansich eine Rolle spielen. Hier gelten die üblichen Aufbewahrungspflichten.