Veröffentlicht am 06.06.2024
Bei der Schiedsstelle beantragte der DVE über Maßnahmen gegen den BED e.V. zu beraten, da wir angeblich gegen die Vertraulichkeit verstoßen hätten. Dazu trafen die Unparteiischen der Schiedsstelle am 29.05.2024 eine klare Aussage.
Anlass war unsere Veröffentlichung zum Schiedsverfahren zur Blanko-Versorgung. Darin hatten wir wahrheitsgemäß berichtet, dass DVE und GKV-SV eine lagerübergreifende Mehrheit gebildet hatten und somit das gemeinsame Votum der Unparteiischen umgehen konnten.
Auf diese Weise verhinderte der DVE aktiv sowohl höhere Preise bei der Blanko-Versorgung als auch die Möglichkeit, mittels nachträglicher Korrekturen zukünftig Absetzungen zu neutralisieren.
Zweck des DVE-Antrages war es offenkundig nunmehr derartig brisante Tatsachen der therapeutischen Öffentlichkeit vorzuenthalten.
Keine Geheimhaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor der Schiedsstelle
Die Unparteiischen der Heilmittel-Schiedsstelle machten am 29.05.2024 jedoch klar, dass es, entgegen der Meinung des DVE, gemäß § 13 der Geschäftsordnung eben gerade keine Geheimhaltung im Rahmen der mündlichen Verhandlungen VOR der Schiedsstelle gibt.
Veröffentlichung über Entscheidungswege geben Ergotherapeut*innen die Selbstverantwortung zurück
Da nur die Veröffentlichung von Informationen, wie die jeweilige Schiedsstellenentscheidung zustande kommt, das Ergebnis für die Betroffenen transparent und nachvollziehbar macht, sind wir dankbar für dieses Resultat.
Therapierende benötigen Zugang und Kenntnis über die unterschiedlichen Positionen und Argumente der 3 Parteien in der Verhandlung, schließlich haben die Schiedsstellenentscheidungen über normsetzende Verträge großen Einfluss auf die Zukunft der Therapierenden selbst.
Mit der Kenntnis wie, aus welchen Motiven und durch welche Vertragspartner die Entscheidungen entstehen, werden Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten in die Lage versetzt, die Auswirkungen auf ihre eigene Situation zu analysieren und daraus etwaige Konsequenzen oder Handlungen abzuleiten.
Auf diese Weise erhalten Ergotherapeut*innen ihre Eigenverantwortung zurück und halten das Heft wieder selbst in der Hand.
Das gilt nicht zuletzt auch für die die neuen Preise der Regelversorgung nach §125.