Gerne stellen wir hier unser Handout zur vergangenen Informationsveranstaltung mit der AOK Niedersachsen zur Verfügung. Es handelt sich um eine grafische Präsentation zu unserem Vortrag zum Thema Beginn, Unterbrechung und Ende von Ergo-Verordnungen:
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Die Uniklinik Düsseldorf bittet um Teilnahme an ihrem Projekt „Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit nach Trauma - LeAf Trauma“.
Behandeln Sie Patient*innen, die aufgrund einer schweren Verletzung (vielleicht vor langer Zeit) noch immer durch Funktionseinschränkungen, Schmerzen und psychosomatischen Erkrankungen in ihrer Lebensqualität und Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sind?
Dann melden Sie sich bitte bei uns, damit auch die ergotherapeutische Sicht zum Wohle der Patient*innen in dieser Studie angemessen berücksichtigt wird.
E-Mail: info@bed-ev.de
Betreff: LeAf Trauma
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Mit den Änderungen der Testverordnung (TestV), welche zum 30.06. und 01.07.2022 in Kraft treten, entfallen u.a. die kostenfreien Bürgertests. Weiterhin Anspruch auf kostenfreie Bürgertests haben jedoch Besucher*innen von Menschen in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen. Das Bundesgesundheitsministerium hat für diese Personen ein Musterformular zur Verfügung gestellt, welches von der Einrichtung unterzeichnet werden muss:
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Als Heilmittelpraxis haben Sie die Möglichkeit pro tätiger Person 10 Corona-Tests pro Monat selbst zu beschaffen und zu nutzen und bei der für Ihren Bereich zuständigen KV zur Kostenerstattung einzureichen. Ausgezahlt wird eine Pauschale.
Da es teilweise zu Schwierigkeiten diesbezüglich kam, finden Sie folgend eine Zusammenstellung der gesetzlichen Grundlagen, welche Sie gerne an die KV weiter geben können:
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Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) stellt die jeweiligen Vorgaben für die Leistungserbringenden (Vorgaben KBV-LE) gemäß Corona-Testverordnung unter folgendem Link zur Verfügung:
https://www.kbv.de/html/2755.php#content46755
Erforderlich ist zunächst eine Registrierung bei der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ...
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Folgende Übersicht inkl. der entsprechenden Quellen und Verlinkungen auf die Originale wird von uns im laufenden Prozess jeweils aktualisiert.
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Aufgrund mehrfacher Absetzungen unter Hinweis auf eine fehlende Bemerkung auf der Verordnung klären wir mit dem GKV-SV die Umsetzung des § 7 Absatz 5 im Ergovertrag. Dieser lautet:
"...
(5) Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen. ..."
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Frist für die Anerkennung des Vertrages: 30. Juni 2022
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Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat am Mittwoch, den 22.06.2022 festgestellt, dass von den kommunalen Gesundheitsbehörden die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht mit der Androhung eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden kann (Az.: 14 ME 258/22).
Die Behörden können lediglich ein Tätigkeitsverbot aussprechen, da laut Gesetz keine tatsächliche Impfpflicht besteht.
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Das niedersächsische Finanzministerium teilte uns die Anpassung der beihilfefähigen Höchstsätze der Landesbeihilfe mit.
Die neuen Preise kommen für beihilfeberechtigte Personen für alle Behandlungen, welche ab dem 01.07.2022 stattfanden oder -finden, bei der Kostenerstattung zur Anwendung.
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