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Veröffentlicht am 29.09.2020
Aktualisiert am 30.09.2020
Mit Gültigkeit ab dem 01. Oktober 2020 hat der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit den Kassenverbänden eine aktualisierte Empfehlung aufgrund der Verschiebung der Heilmittelrichtlinie veröffentlicht.
Für den Bereich Ergotherapie gilt folgendes bis einschließlich 31.12.2020:
- Für alle Verordnungen, die bis zum 31.12.2020 ABGERECHNET werden, werden die in der Heilmittelrichtlinie (HMR) vorgegebenen und in den Rahmenverträgen vereinbarten Unterbrechungsfristen nicht geprüft.
- Die 12-Wochen-Frist bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls gemäß HMR ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge in Abhängigkeit von der Frequenz zum Zeitpunkt der Verordnungsausstellung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus. Siehe auch unser Stichwort Frequenz.
- Der Behandlungsbeginn bei "normalen" Verordnungen muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum erfolgen.
- Bei Verordnungen des Entlassmanagements muss innerhalb von 14 (statt 7) Kalendertagen nach Ausstellungsdatum begonnen werden und innerhalb von 21 (statt 12) Kalendertagen nach Entlassung die Behandlung abgeschlossen sein.
- Notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen auf einer Verordnung bei offensichtlichen Fehlern bezüglich der Vorgaben der Heilmittelrichtlinie können Leistungserbringer selbst und ohne Rücksprache mit dem Arzt vornehmen. Dies bezieht sich ausschließlich auf FALSCH oder UNVOLLSTÄNDIG ausgefüllte Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 18.02.2020 und Abrechnungsdatum bis zum 31.12.2020 (Eingang bei der Krankenkasse oder deren rechnungsprüfender Stelle). Ohne Rücksprache mit dem Arzt können daher geändert oder ergänzt werden:
- Art der Verordnung (Erst-, Folgeverordnung oder Verordnung außerhalb des Regelfalls)
- Indikationsschlüssel
- Leitsymptomatik
- Medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls
- Alle anderen Änderungen können nach den sonst auch geltenden Regeln durchgeführt werden. Siehe unser Stichwort Verordnungsänderungen. Insbesondere die Ergänzung zusätzlicher Leistungen wie Hausbesuch, thermische Anwendung oder die Änderung des Heilmittels oder der Anzahl der Einheiten sind nur durch den Arzt zulässig.
- Die Hygienepauschale von 1,50 Euro je Verordnung kann weiterhin bei allen Verordnungen, welche bis einschließlich 31.12.2020 bei den Krankenkassen oder deren rechnungsprüfenden Stellen zur Abrechnung eingereicht werden mit der Positionsnummer 59944 abgerechnet werden.
- Für Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.10.2020 entfällt der Genehmigungsvorbehalt, sodass bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls keine Genehmigung mehr beantragt werden muss.
Diese Regelungen gelten ausschließlich für noch nicht abgerechnete Verordnungen. Nachforderungen auf Grund dieser Empfehlungen sind nicht möglich.
Unter diesem Artikel finden Sie die Empfehlungen im Original-Wortlaut.
BG-Verordnungen
Die Unfallversicherungsträger (SVLFG und DGUV) haben uns auf Anfrage informiert, dass wir davon ausgehen können, dass die Empfehlungen des GKV-SV auch für BG-Verordnungen übernommen werden, soweit diese auf die Unfallversicherungen übertragbar sind. Die Hygienepauschale wird voraussichtlich ebenfalls bis Jahresende verlängert. Allerdings muss dies formal noch bei der DGUV beschlossen werden. Die nächste Sitzung des dafür zuständigen ad-hoc-Gremiums ist erst am 12.10. geplant. Eine verbindliche Information kann daher leider erst dann gegeben werden.
Wir werden Sie an dieser Stelle darüber informieren, sobald uns definitive Aussagen dazu vorliegen.
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