Veröffentlicht am 11.12.2020
Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) informierte uns darüber, dass voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche eine Entscheidung zu einer Verlängerung oder Übergangsregelung der Corona-bedingten Sonderregelungen getroffen werden würde.
Wir berichteten.
Lesen Sie hier unsere Antwort, welche wir zur Kenntnis auch an das Bundesgesundheitsministerium (BMG) senden:
Sehr verehrte Damen und Herren des GKV-SV,
danke für diese Zwischenmeldung, dass der GKV-SV voraussichtlich im Laufe der nächsten Woche über den Stand der Anpassung der Gemeinsamen Empfehlungen für den Heilmittelbereich (Sonderregelungen) informieren wird.
Allerdings müssen wir daran starke Kritik äußern und üben! Weil noch keine Information des GKV-SV bezüglich einer Anpassung der Gemeinsamen Empfehlungen für den Heilmittelbereich vorliegt, haben nun alle Therapiepraxen, die über ein Abrechnungszentrum abrechnen, einen immensen Prüfaufwand der Verordnungen im Abrechnungszeitraum Dezember.
Konkret bedeutet das: Alle Heilmittelverordnungen, die ab dem 18.02.2020 ausgestellt wurden, müssen nun durch die oder den Leistungserbringenden auf Richtlinienkonformität geprüft werden. Laufende oder noch nicht abgerechnete Verordnungen die nicht richtlinienkonform ausgestellt sind und durch die oder den Therapierenden selbst - auf Grund der Sonderbedingungen - nach dem 30.06.2020 geheilt wurden, müssen bis zum 31.12.2020 bei den Krankenkassen vorliegen. Anderenfalls drohen für eben jene Verordnungen Absetzungen. Damit die betreffenden Verordnungen auch pünktlich bei den Krankenkassen eingehen, ist eine Abrechnung spätestens in dieser Woche (Kalenderwoche 50) notwendig.
Trotz der frühzeitigen Hinweise verschiedener Verbände, die auch im Rahmen des Dialogprozesses zum Heilmittelbereich am 02.12.2020 unter Moderation des Bundesministerium für Gesundheit wiederholt wurden, hat sich der GKV-Spitzenverband offensichtlich nicht veranlasst gesehen eine zeitnahe Lösung zu finden, die einen derartigen Aufwand für diese Vielzahl an Heilmittelpraxen verhindert.
Selbst die Tatsache, dass die betreffenden Verordnungen dazu nun abgebrochen werden müssen hat seitens der Krankenkassen offenbar Niemanden dazu bemüßigt eine Entscheidung über die Gemeinsamen Empfehlungen zu treffen.
Die Versicherten werden dadurch mit einer weiteren Verordnungsgebühr zusätzlich belastet und haben zudem zum Jahreswechsel das Kunststück zu vollbringen eine Terminvereinbarung mit der oder dem Verordnenden zur Ausstellung einer neuen Verordnung zu erhalten. Ein gemeinhin bekannter Zeitpunkt an dem eine Terminvereinbarung fast nicht möglich ist. Die Kontinuität und damit der Therapieerfolg der gesetzlich Krankenversicherten mit Heilmittelbedarf kann so nicht mehr gewährleistet werden.
Wir haben in den Verhandlungen zum bundesweiten Rahmenvertrag immer wieder vom GKV-Spitzenverband vernehmen dürfen, dass eine neue Ära der Zusammenarbeit mit den Heilmittelerbringenden angebrochen sei. Davon ist in dem Zusammenhang nichts zu bemerken und veranlasst uns dazu, derartige Aussagen zukünftig mehr als nur kritisch betrachten zu müssen.
Über diesen Vorgang haben wir auch das BMG in Kenntnis gesetzt.