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Veröffentlicht am 27.12.2022
Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht in § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) laufen am 31. Dezember 2022 aus. Ab dem 01. Januar 2023 entfallen daher alle im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten. Es besteht kein gesetzliches Betretungs- oder Tätigkeitsverbot mehr für nicht gegen COVID-19 geimpfte Personen, die eine neue Tätigkeit im Gesundheits- oder Pflegebereich aufnehmen wollen.
Weiterhin gelten Corona-Schutz-Regeln auf Bundes- und Landesebene, welche wir unseren Mitgliedern jeweils bezogen auf den Heilmittelbereich im jeweiligen Bundesland aufbereitet zur Verfügung stellen: