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Veröffentlicht am 19.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Derzeit gibt es Absetzungen veranlasst durch das DDG für die Barmer mit der Begründung:
"Nicht bei allen Therapieeinheiten wurde das Behandlungsintervall (14 Tage) bzw. die ärztliche Terminvorgabe eingehalten. Bevor wir eine Teilabsetzung vornehmen geben wir Ihnen Gelegenheit, ggf. den Grund der Überschreitung anzugeben."
Veröffentlicht am 18.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Da die Krankenkassen leider nicht aktiv über den Genehmigungsvorbehalt unterrichten und an der Hotline von unterschiedlichen Mitarbeitern auch mal unterschiedliche Informationen diesbezüglich heraus gegeben werden, gab es in den letzten Wochen Fehlinformationen, welche wir an Sie weiter gegeben haben. Dies bitten wir erneut zu entschuldigen.
Mittlerweile liegt uns eine schriftliche Aussage der Metzinger BKK vor, dass bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls vor Behandlungsbeginn ein Genehmigungsantrag gestellt werden muss.
Veröffentlicht am 12.01.2018 - Aktualisiert am 17.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Aufgrund telefonischer Fehlinformationen haben wir Ihnen mitgeteilt, dass BKK24 die Genehmigungspflicht eingeführt hätte. Dies ist nicht so, wie sich jetzt heraus stellte. Wir bitten evtl. entstandene Unannehmlichkeiten zu entschuldigen. Es gilt auch nach den Fusionen Genehmigungsverzicht bei BKK24.
Veröffentlicht am 15.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Ab dem 01.11.2017 gelten in Baden-Württemberg die neuen Preise der AOK. Die zweite Preisstufe trat bereits am 01.01.2018 in Kraft, eine weitere Erhöhung erfolgt zum 01.08.2018. Ausschlaggebend ist jeweils das Ausstellungsdatum der Verordnung. Die Veröffentlichung der Preisliste kann erst jetzt stattfinden, weil die Unterzeichnung durch die AOK noch nicht erfolgt war.
Information an Selbstabrechner: Kontrollieren Sie bei der Übertragung der neuen Preise auch, ob das richtige Tarifkennzeichen eingetragen ist. Das Tarifkennzeichen dieser Preisliste lautet: 26 01 000
Lesen Sie in Ihrem eigenen Interesse die original Preisliste inkl. der zusätzlichen Erläuterungen genau durch, damit Sie bei der Abrechnung kein Geld verschenken.
Bei Fragen hierzu wenden Sie sich jederzeit gerne an uns.
Veröffentlicht am 12.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Unser Kooperationspartner berichtet:
Aufgrund unseres starken Wachstums der letzten Jahre haben unsere Kolleginnen und Kollegen aus dem Bereich der Heilmittelabrechnung ihren eigenen Standort in der Knochenhauerstraße 18-19 in 28195 Bremen bezogen.
Mit dem Bezug des zweiten Standortes haben wir nun zusätzlich Fläche gewonnen, um unsere Abrechnungsabteilung für die Berufsgruppen der Heilmittelerbringer weiter zu spezialisieren.
Als einer von Deutschlands Marktführern im Bereich der Verordnungsabrechnung haben wir es uns zum Ziel gemacht, die Wünsche unserer Heilmittelkunden noch schneller umzusetzen und sie noch besser vor Absetzungen und Rechnungskürzungen zu schützen.
Veröffentlicht am 12.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Der Deutsche Bundestag hat als Gesetzgeber bestimmt, dass Krankenkassenverbände mit einem Berufsverband für Ergotherapeuten Vergütungspreise vereinbaren, unter Berücksichtigung von § 12 „Wirtschaftlichkeitsgebot“ und § 71 „Beitragssatzstabilität“ des Sozialgesetzbuches Nummer 5.
Damit ist „der Sache“ für den Gesetzgeber Genüge getan. Dass es sich bei Berufsverbänden und Krankenkassen jedoch um ungleiche Verhandlungspartner handelt, bei denen den Krankenkassenverbänden weit wirkungsvollere Instrumente an die Hand gegeben wurden als den Berufsverbänden, wird in Politikerkreisen geflissentlich übersehen. Das bleibt nicht folgenlos.
Bei den „Verhandlungen“ für Ergotherapeuten - und auch bei allen anderen Heilmittelerbringern - handelt es sich um ein stumpfes Schwert, wie sich an Hand der ausgehandelten Preise der vergangenen 10 Jahre, dem Therapeutenmangel, überbordender Bürokratie, Vergütungskürzungen wegen Formalfehler und die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht bei einigen Krankenkassen für Verordnungen außerhalb des Regelfalles, unschwer erkennen lässt.
Veröffentlicht am 10.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Informationen für Mitglieder.
Veröffentlicht am 18.05.2016 - Aktualisiert am 10.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Die gute Nachricht vorweg: Mit der Anlage 3 der neuen ab 1.5.2016 gültigen Rahmenempfehlung erhalten Ergotherapeuten klare und weitreichende Möglichkeiten fehlerhaft ausgestellte Verordnungen selbst zu korrigieren. Der Verwaltungsaufwand wird dadurch erheblich gemindert.
Zu beachten sind hierbei allerdings die Details, da es unterschiedliche Kategorien der Korrekturmöglichkeiten gibt.
Im Folgenden finden Sie die entsprechenden Informationen aufgeführt und erläutert.
Veröffentlicht am 09.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Mit Wirkung ab dem 01.12.2017 gibt es für die Knappschaft in Thüringen einen neuen Rahmenvertrag. Dieser ist für bereits zugelassene Praxen automatisch gültig, ohne dass eine neue Anerkenntniserklärung unterschrieben werden muss.
Veröffentlicht am 09.01.2018 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Für alle Verordnungen mit Ausstellungsdatum ab dem 01.12.2017 können in Sachsen und Thüringen die neuen Preise der IKK abgerechnet werden. Für Juni und November 2018 wurden schrittweise weitere Erhöhungen vereinbart. Ausschlaggebend ist jeweils das Ausstellungsdatum der Verordnung.
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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