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Zugang zur Heimbehandlung erleichtert - Corona-Impfpflicht im Gesundheitswesen und weitere Änderungen verabschiedet

Veröffentlicht am 10.12.2021

Mit breiter Mehrheit hat heute der deutsche Bundestag den Gesetzentwurf 20/188 zur Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen sowie weiterer Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) verabschiedet. Die Zustimmung durch den Bundesrat erfolgte bereits ebenfalls. Die Änderungen treten nach Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft und betreffen für Heilmittelerbringer:innen vor allem folgende Punkte:

Zugang zur Heimbehandlung erleichtert

Wir hatten auf politischer Ebene darum gebeten, den Zugang zu Alten- und Pflegeheimen bundesweit einheitlich und praktikabel zu gestalten. Dies hat sich nun in der Änderung des §28b Absatz 2 Satz 4 IfSG niedergeschlagen:

 "... Für Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zugrunde liegende Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind; das gilt entsprechend für Besucher, die als medizinisches Personal die in den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen zu Behandlungszwecken aufsuchen und geimpfte Personen oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind. ..."

Das bedeutet konkret:

Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen und andere Gesundheitseinrichtungen zwecks Behandlung der dortigen Bewohner:innen oder betreuter Personen sind für geimpfte und genesene Therapierende mindestens zweimal wöchentliche Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung ausreichend.

Legen Sie bei Heimbesuchen also künftig eine Bescheinigung über Ihre erfolgte Testung unter Verweis auf §28b Absatz 2 Satz 4 IfSG vor, um zu Ihren Patient:innen gelangen zu können. 

Masernimpfpflicht

Wer bereits am 01. März 2020 im Unternehmen beschäftigt war, muss nun bis spätestens 31. Juli 2022 eine entsprechende Bescheinigung bzgl. der Masernimpfpflicht vorlegen. Auf Landesebene kann vorgegeben werden, dass der Nachweis nicht der Leitung der Einrichtung sondern einer anderen zu benennenden Stelle gegenüber erbracht werden muss. - Details siehe Impfpflicht gegen Masern – das müssen Ergotherapeut:innen wissen

Coronaimpfpflicht

Alle in Heilmittelpraxen Tätigen müssen der jeweiligen Praxisleitung bis zum 15. März 2022

  • einen Impf- oder Genesenennachweis bzgl. Covid19 oder
  • ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervor geht, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
  • Ab 16.03.2022 dürfen nur noch Personen mit einem solchen Nachweis in Heilmittelpraxen und anderen Bereichen des Gesundheitswesens eingestellt werden.
  • Wenn der Nachweis zeitlich abläuft, ist spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der erneute Nachweis zu erbringen.

Auf Landesebene kann vorgegeben werden, dass der Nachweis nicht der Leitung der Einrichtung sondern einer anderen zu benennenden Stelle gegenüber erbracht werden muss. Anderenfalls kann das Gesundheitsamt untersagen, die genannten Einrichtung zu betreten oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig zu sein. Widerspruch und Anfechtungsklage dagegen sind möglich, haben aber keine aufschiebende Wirkung. (neuer § 20a IfSG, der am 01.01.2023 aufgehoben werden soll)

Der BED e.V. tritt für die Selbstbestimmung der Leistungererbringer:innen ein und hat hierzu einen praktikablen Vorschlag an die Entscheidungsträger:innen gesendet, siehe FFP2 plus Test statt Impfpflicht

Impf-, Genesenen- und Testnachweise

Für die Impf-, Genesenen- und Testnachweise gelten nun die Regelungen der jeweils aktuellen Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV).

Klarstellung zur Testpflicht in Heilmittelpraxen 

  • Es gilt eine tägliche Testpflicht für Arbeitgeber:innen, Beschäftigte und Besucher:innen von Heilmittelpraxen mit folgenden Vorgaben und Ausnahmen:
    • Auszubildende, Studierende und Schüler:innen, die die Praxis zum Zweck ihrer beruflichen Bildung betreten, gelten als Beschäftigte
    • Für Patient:innen sowie Begleitpersonen, die die Praxis nur für einen unerheblichen Zeitraum betreten, gelten nicht als Besucher, unterliegen also nicht der Testpflicht, sofern auf Landesebene nichts abweichendes geregelt wurde. 
    • Für geimpfte und genesene Arbeitgeber:innen und Beschäftigte sind mindestens zweimal wöchentliche Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung ausreichend
    • Für das Betreten von Alten- und Pflegeheimen und andere Gesundheitseinrichtungen zwecks Behandlung der dortigen Bewohner:innen oder betreuter Personen sind für geimpfte und genesene Therapierende mindestens zweimal wöchentliche Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung ausreichend (§28b Absatz 2 Satz 4, siehe oben)
    • Heilmittelpraxen müssen ein unternehmensbezogenes Testkonzept erstellen und den Beschäftigten entsprechende Corona-Testungen anbieten. 

Meldepflicht

Heilmittelpraxen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, in Bezug auf die Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind in anonymisierter Form zu übermitteln. Wenn also das Gesundheits- oder Ordnungsamt anfragt, müssen Sie bezogen auf das Praxispersonal z.B. mitteilen: 75% der hier Beschäftigten sind geimpft. (§28b Absatz 3 Satz 8)

 

Bei Fragen stehen wir immer gerne zur Verfügung.

 

Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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