Veröffentlicht am 10.02.2023
Ergotherapiepraxen mit Kassenzulassung können seit dem 01.10.2022 endlich wieder telemedizinische Leistungen erbringen. Wir berichteten:
- Wenig überraschend: Krankenkassenverband bricht Verhandlungen zur Videotherapie im Bereich der Ergotherapie ab | BED e.V. (bed-ev.de)
- Schiedsverfahren in der Ergotherapie zu den telemedizinischen Leistungen (Videotherapie) mit großem Erfolg beendet | BED e.V. (bed-ev.de)
- Telemedizinische Ergotherapie ab 01.10.2022 | BED e.V. (bed-ev.de)
- Einigung zur pauschalen Abgeltung der bei den Ergotherapiepraxen entstehenden Kosten im Rahmen der telemedizinischen Leistungen | BED e.V. (bed-ev.de)
Damit gehen in den Ergotherapiepraxen notwendige Investitionen in Hard- und Software einher.
Durch eine überzeugende Argumentation konnte der BED e.V. eine Pauschale von jeweils jährlich 1.000 Euro für die Jahre 2023, 2024 und 2025 zur Kostenerstattung dieser Investitionen bei der Schiedsstelle durchsetzen.
Auf Antrag hat daher der GKV-Spitzenverband im Sinne einer bestmöglichen Versorgung den Ergotherapiepraxen die Kosten der Investitionen in Form der Pauschale zu erstatten.
Beantragung frühestens ab Mitte April 2023
Der GKV-Spitzenverband teilte uns nun jüngst mit, dass die Beantragung, anders als vereinbart, erst frühestens ab Mitte April 2023 erfolgen kann. Hintergrund dafür seien aktuell technische Schwierigkeiten im Antragsportal, siehe: Verträge nach § 125 Abs. 1 SGB V - GKV-Heilmittel Bereich Ergotherapie.
Berücksichtigung von Anschaffungen aus 2022
Anschaffungen von Hard- und Software in 2022 sowie zu Beginn 2023 im Zusammenhang mit telemedizinischen Leistungen werden trotz der nun späteren Antragstellung unverändert für das Antragsjahr 2023 berücksichtigt.