Veröffentlicht am 18.01.2006
Entscheidung
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagten und Beigeladenen verpflichtet sind, der Klägerin eine Zulassung im Bereich Physikalische Therapie/Medizinische Masseure und Bademeister nur für Hausbesuche (ambulante Behandlungen) zu erteilen.
Veröffentlicht am 18.01.2006
Urteil vom 15.07.2005
Entscheidung Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2003 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 08. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2003 verurteilt, die Klägerin zur Erbringung physiotherapeutischer Leistungen an ihre Versicherten in den Praxisräumen B. 4 in 76275 E. zuzulassen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.