Archiv: Berufspolitische Informationen

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Veröffentlicht am 07.01.2015 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

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Veröffentlicht am 09.12.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Die AOK in Hessen interpretiert als einzige Krankenkasse deutschlandweit die Unterbrechungsregel bei Heilmittelverordnungen wie folgt:
Wird die Behandlung länger als 14 Tage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. Als einzige Ausnahme lässt die AOK in Hessen die Erkrankung eines Patienten, nicht aber die des Therapeuten zu. Auch die therapeutisch indizierte Unterbrechung in Rücksprache mit dem Vertragsarzt, sowie Ferien bzw. Urlaub des Patienten oder Therapeuten lässt die AOK in Hessen nicht gelten und setzt sämtliche Behandlungen einer Verordnung nach 14 Tagen Unterbrechung ab, die nicht durch die Erkrankung eines Patienten begründet sind.
Eine 15 tätige Unterbrechung beispielsweise durch die Erkrankung des behandelnden Therapeuten, wird somit von der AOK in Hessen abgesetzt.
Veröffentlicht am 26.11.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

2005, 2008 und 2013 scheiterten die Versuche der Bundesregierung ein Präventionsgesetz zu verabschieden. In 2015 erfolgt nun der nächste Versuch.
Wozu ein Präventionsgesetz: Durch ein Präventionsgesetz werden die strukturellen Voraussetzungen für die Ausgestaltung einer effektiven Gesundheitsförderung und Prävention geschaffen. Damit werden Erkrankungen verhindert, vermieden oder zumindest abgeschwächt.
Im Hinblick auf die steigende Lebenserwartung, die Alterung der Bevölkerung durch den demographischen Wandel, die veränderten Anforderungen an die Arbeitswelt und der Augenmerklichen Zunahme von chronischen und psychischen Erkrankungen muss der Prävention eine immer größere Bedeutung beigemessen werden.
Veröffentlicht am 02.10.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Gerne informieren wir Sie über eine Demonstration am 11.10.2014 in Frankfurt am Main organisiert vom Bund vereinter Therapeuten, mit denen wir als BED e.V. von Beginn der Gründung an in Kontakt stehen. Es wird demonstriert für eine leistungsgerechte Vergütung, Entbürokratisierung, die Abschaffung der Richtgrößen und ein Mitbestimmungsrecht im gemeinsamen Bundesausschuss(G-BA). Wir unterstützen diese Aktion, da alle Aktivitäten die die Bevölkerung und Politiker in Deutschland auf die Probleme und die Situation der Heilmittelerbringer aufmerksam machen, sinnvoll sind.
Veröffentlicht am 28.08.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Das Rheinland befindet sich in einem Ausnahmezustand seitdem der Landschaftsverband Rheinland LVR die Änderung der Finanzierung therapeutischer Leistungen in Kindertagesstätten bekannt gab.

Zunächst richtet der LVR sein Finanzierungssystem zukünftig am einzelnen Kind aus, welches wesentlich behindert oder von einer wesentlichen Behinderung bedroht ist, statt wie bisher auf die integrative Gruppe in der jeweiligen Einrichtung, weil im Rheinland lediglich in rund 640 der dortigen rund 5.500 Kitas auch Kinder mit einer Behinderung betreut werden, während in Westfalen, das schon seit jeher sein Fördersystem auf das Kind bezog, in fast 3.000 Kitas diese Möglichkeit besteht. Die wohnortnahe Betreuung behinderter oder von Behinderung bedrohter Kinder spielt jedoch bei der Inklusion eine große Rolle, da nur so Freundschaften und soziale Kontakte außerhalb der Schulzeit von den Kindern gepflegt werden können.
Veröffentlicht am 18.08.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Wie unter Anderem vom AOK-Medienservice veröffentlicht, hat der Bundestag das Haushaltsgesetz 2014 am 27.06. beschlossen. Am 11.07. wurde es zudem vom Bundestag abschließend gebilligt. Der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds fällt 2014 somit um 3,5 Milliarden Euro niedriger aus als zuvor gesetzlich festgelegt. Somit steuert der Bund 2014 zum Ausgleich versicherungsfremder Leistungen der Krankenkassen lediglich 10,5 Milliarden Euro zum Gesundheitsfonds bei. Dafür soll der Bundeszuschuss zum Gesundheitsfonds 2015 wieder auf 11,5 Milliarden Euro ansteigen, 2016 seine ursprüngliche Höhe von 14 Milliarden Euro erreichen und ab 2017 bei 14,5 Milliarden Euro fixiert werden. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz 2012 war der Bundeszusschuss 2012 zunächst auf 14 Milliarden Euro festgesetzt worden.
Die Regierung begründet die Kürzung des Zuschusses für 2014 und 2015 mit den hohen Rücklagen der Krankenkassen und des Gesundheitsfonds von insgesamt gut 30 Milliarden Euro.
Aus Sicht der Politik werden die Kürzungen deshalb keine Auswirkungen auf die Höhe der Versichertenbeiträge haben.
Veröffentlicht am 22.07.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Auf dem 117. deutschen Ärztetag wurde eine Entschließung zur besseren Verordnungsfähigkeit von Physiotherapie sowie anderer Verfahren wie der Ergotherapie gefordert
Veröffentlicht am 09.07.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Nach der DAK hat nun auch die Knappschaft einem unserer Mitglieder gegenüber angekündigt, künftig Absetzungen durchzuführen bei Behandlungen, welche später als 12 Wochen nach Ausstellungsdatum durchgeführt werden. Dieses Vorgehen ist nach unserer Einschätzung eindeutig nicht zulässig. Wir lassen den Sachverhalt zusätzlich gerade juristisch prüfen.
Veröffentlicht am 04.06.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Die elektronischen Heilberufs- und Berufsausweise in Verbindung mit der elektronischen Gesundheitskarte kommen – „dann aber bitte richtig!“ fordern mehr als 30 Verbände der Gesundheitsfachberufe, Gesundheitshandwerker und weiterer Leistungserbringer im Gesundheitswesen, die seit Jahren im eGBR-Fachbeirat zusammenarbeiten.
Der Bundesverband für Ergotherapeuten BED e.V. ist von Anbeginn der Fachbeiratssitzungen aktiv im eGBR vertreten.
Veröffentlicht am 15.05.2014 Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.

Für die Zulassung ist derzeit laut Zulassungsempfehlungen eine Therapiefläche von mindestens 30 qm vorzuweisen, wovon ein Raum mindestens 12 qm umfassen muss. Eine eindeutige und klare Regelung sollte man meinen. Nicht so für die Knappschaft. Die Knappschaft als zulassende Stelle für die Primärkassen in Hessen praktizierte seit langem ein anderes Vorgehen. Dort wurden ausschließlich Räume für die Zulassung angerechnet, die allesamt mindestens 12 qm aufwiesen. Kleinere Räume blieben schlichtweg unberücksichtigt, so dass etliche Anträge von Ergotherapeuten rechtswidrig im Rahmen des Zulassungsverfahrens abgelehnt wurden. So auch im Falle eines unserer Mitglieder. Nach langem Rechtstreit hat sich der BED e.V. mit seiner Auffassung in allen Punkten zum Wohle aller Ergotherapeuten durchgesetzt. Das Verhalten der Knappschaft wurde vom zuständigen Sozialgericht Darmstadt als rechtswidrig anerkannt.
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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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