Veröffentlicht am 17.12.2021 - Aktualisiert am 07.01.2022
Der unzulässige 2. Schiedsspruch zum bundesweiten Ergotherapievertrag wirft Fragen auf, die wir hier gerne beantworten:
Veröffentlicht am 05.01.2022
Die Ergotherapie-Verbände und der GKV-Spitzenverband haben bereits im Laufe des Jahres 2021 einen gemeinsamen Fragen- und Antwortenkatalog zum neuen Vertrag erstellt, welcher übersichtlich nach Themen sortiert Klarheit bietet und weiteren Verlauf auch gemeinsam fortgeschrieben wird:
Fragen- und Antwortenkatalog zum Vertrag Ergotherapie Stand 22.12.2021
Veröffentlicht am 20.12.2021
Liebe Ergotherapeut:innen,
anders als am Freitag verlautbart, empfehlen wir derzeit KEINE Gegenzeichnung des neuen Vertrages im Bereich Ergotherapie!
Durch Ihre Unterschrift könnte eine Akzeptanz der 5,85 % als leistungsgerechte Vergütungssteigerung Ihrerseits angenommen oder behauptet werden, die im schlimmsten Fall das Rechtsschutzbedürfnis aushebeln und jede Klage (auch bereits laufende) damit vereiteln würde.
Nach § 124 SGB V Absatz 6 gilt ein neuer Vertrag auf Bundesebene die ersten 6 Monate sowieso ohne jede Unterschrift:
Veröffentlicht am 17.12.2021
Darüber ist das letzte Wort noch nicht gesprochen:
Infame 5,85% plus statt leistungsgerechter Vergütungssteigerung von 80,5% plus in der Ergotherapie
Eine Allee voller Purzelbäume unter Jauchzen und Springen müssten die Ergotherapeut:innen nun aus Sicht des GKV-SV schlagen angesichts der mit 5,85% plus üppig sprudelnden Vergütungsquelle.
Mit 5,85 % plus sollen also nach unzulässigem Spruch der Schiedsstelle wettbewerbsfähige Tarifentgelte für die therapeutischen Mitarbeiter:innen bezahlt werden können, sowie daraus ein angemessenes Entgelt für Ergotherapiepraxisinhaber:innen resultieren, die Inflation kompensiert, der Investitionsstau behoben, 20 Jahre Unterbezahlung neutralisiert, Altersarmut abgewendet und die deutlichen Steigerungen bei den Sachkosten aufgefangen werden…
Wer das ernsthaft glaubt, der glaubt auch an den Weihnachtsmann.
Veröffentlicht am 20.11.2020 - Aktualisiert am 05.11.2021
Seit dem 01. Januar 2021 dürfen Psychologische Psychotherapeut:innen unter bestimmten Voraussetzungen ergotherapeutische Verordnungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausstellen.
In die Heilmittelrichtlinie wurde dafür u.a. in §35 ein neuer Absatz 4 mit folgendem Inhalt eingefügt:
Veröffentlicht am 22.09.2021 - Aktualisiert am 30.09.2021
Die Übergangsregelungen der Kassenverbände auf Bundesebene bzgl. Verordnungsänderungen gelten nur noch für Verordnungen mit Ausstellungsdatum bis zum 30.09.2021.
Veröffentlicht am 01.07.2021
Im Heilmittelkatalog ab 2021 ist jeder Diagnosegruppe (früherer Indikationsschlüssel) eine orientierende Behandlungsmenge zugeordnet, welche sich auf die
von einer/m Verordnenden für eine/n Versicherte/n bezogen auf eine Diagnose in einer Diagnosegruppe verordneten vorrangigen Heilmitteleinheiten bezieht.
Veröffentlicht am 07.05.2021
Jede Verordnung muss heilmittelrichtlinienkonform ausgestellt sein.
Was bedeutet dabei die 12-Wochen-Frist?
Veröffentlicht am 24.03.2021
Diese Informationen stehen ausschließlich unseren Mitgliedern zur Verfügung.