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Abrechnung

Veröffentlicht am 27.03.2025

Oder: Wie eine sinnvolle Ausnahmeregelung konterkariert wird

Sie wissen es längst:

  1. Jede Verordnung muss zunächst zu Ende bearbeitet werden, bevor mit einer neuen Verordnung mit derselben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen werden darf.
  2. Grundsätzlich müssen Verordnungen innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum begonnen werden, bei dringlichem Behandlungsbedarf innerhalb von 14 Tagen und bei Verordnungen des Entlassmanagements innerhalb von 7 Tagen. 
Veröffentlicht am 17.11.2023 - Aktualisiert am 27.03.2025

Wir erläutern unseren Mitgliedern die Grundsätze, Ausnahmen und Tücken beim Behandlungsbeginn.

Veröffentlicht am 01.12.2023 - Aktualisiert am 27.03.2025

Aufgrund vieler Nachfragen zu unserem Artikel WICHTIG: Behandlungsbeginn bei mehreren Verordnungen nacheinander gehen wir in diesem Artikel noch einmal ausführlich auf die Bedingungen ein, welche für die Ausnahmeregelung erfüllt sein müssen.

Veröffentlicht am 27.03.2025

Heilmittel nur gemäß Diagnosegruppe wählbar

Bei Blankoverordnungen wählen Sie das passende Heilmittel für die Behandlung aus. Beachten Sie dabei jedoch unbedingt, dass nur die Heilmittel zur Auswahl stehen, die in der verordneten Diagnosegruppe im Heilmittelkatalog als vorrangige oder ergänzende Heilmittel zugelassen sind.

Veröffentlicht am 09.02.2016 - Aktualisiert am 27.03.2025

Bei der Behandlung von Privatpatient*innen gibt es nur wenige Vorgaben und in der Preisgestaltung sind Sie als Praxisinhabende*r grundsätzlich frei wie beispielsweise jeder Handwerker auch. Laut Patientenrechtegesetz sind Sie verpflichtet, die Patient*innen vor Behandlungsbeginn über die auf sie zukommende Kosten in Textform zu informieren.

Hierzu empfehlen wir direkt einen Behandlungsvertrag abzuschließen, wofür wir eine Vertragsvorlage bei unseren Praxisvorlagen für unsere Mitglieder bereitgestellt haben.

Veröffentlicht am 19.03.2025 - Aktualisiert am 27.03.2025

Grundsätzlich gilt wie im gemeinsamen Fragen-Antworten-Katalog der Ergotherapieverbände mit dem GKV-Spitzenverband festgehalten, dass das Ausstellungsdatum vom Verordnenden geändert werden darf. Hierbei muss wie bei allen Änderungen das Korrekturdatum nebst Unterschrift notiert werden.

Zum geänderten Ausstellungsdatum muss von der oder dem Verordnenden neben der Unterschrift also zusätzlich auch das Korrekturdatum notiert werden.

Unsere Mitglieder informieren wir über weitere Besonderheiten.

Veröffentlicht am 07.03.2025

Vermeiden Sie bitte derartige Absetzungen:

F45.41 Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

Diagnosegruppe: SB1

Leitsymptomatik a und b

Blankoverordnung, wurde mit motorisch-funktioneller Behandlung passend zu SB1 durchgeführt

=> Betrag: 1.100 Euro nicht bezahlt

Veröffentlicht am 25.02.2025

Das BED-Finanzmodul ist nicht nur unsere verbandseigene Online-Verbraucherberatungsstelle zu allen Finanz- und Versicherungsfragen.

Das BED-Finanzmodul hilft auch den „Abrechnungs-Stress“ mit Privatpatient*innen zu lindern.

Veröffentlicht am 14.02.2025

VIELGEFRAGT: Darf bei Nicht-Blanko auf der VO-Rückseite die Minutenzahl eingetragen werden?

Veröffentlicht am 14.02.2025

VIELGEFRAGT: Muss bei Ergotherapie auf der VO-Rückseite die Spalte "Leistungserbringer" ausgefüllt werden?

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Auf unserer Webseite arbeiten wir teilweise sprachlich dem Duden entsprechend mit dem generischen Maskulinum. Dies bedeutet, dass die allgemein bekannte verallgemeinernde, grammatikalisch männliche Bezeichnung gewählt wird. Hiermit sind in jedem Fall Personen aller Geschlechter gleichermaßen gemeint.
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