Veröffentlicht am 18.11.2022
Aufgrund zu späten Behandlungsbeginns gibt es immer wieder Absetzungen (=Rechnungskürzungen) durch die Kostenträger, welche besonders ärgerlich sind, weil sie immer die komplette Verordnung betreffen. Wir berichten hier über erfolgreiche und auch nicht erfolgreiche Widersprüche der letzten Monate in solchen Fällen.
Veröffentlicht am 18.11.2022
Die Wahrheit ist: Zum Berufsalltag ergotherapeutischer Praxen gehören Absetzungen durch die Krankenkassen. Ärztlich verordnete und fachgerecht durchgeführte Leistungen werden aufgrund formaler Fehler nicht oder nur teilweise vergütet. Die formalen Vorgaben sind zum großen Teil durch die Heilmittelrichtlinie vorgegeben und werden im Ergotherapievertrag in der geschiedsten Anlage 3 konkretisiert.
Wenn Sie eine solche Absetzung erhalten haben, melden Sie sich bitte gerne bei uns, damit wir gemeinsam klären können, ob diese berechtigt ist oder nicht und in welcher Form Sie ggf. dagegen vorgehen können.
Veröffentlicht am 19.10.2022
Die AOK Sachsen und Thüringen kontaktieren derzeit die Ergotherapiepraxen in Sachsen und Thüringen, um die Informationen zur Abrechnungsweise und ggfs beauftragte Abrechungszentren zu aktualisieren.
Gemäß § 18 Abs. 13 Ergotherapievertrag sind Praxisinhabende verpflichtet bei Abrechnung über ein Abrechnungszentrum die jeweiligen Krankenkassen zu informieren. Auch der Wechsel zu einem anderen Abrechnungszentrum oder zur Selbstabrechnung muss gemeldet werden, damit die Auszahlungen auch tatsächlich dorthin gehen, wo sie hin sollen.
Die AOK Sachsen und Thüringen haben hierfür ein einfaches Formular, mit dem der aktuelle Stand Ihrer Abrechnungsweise abgefragt wird und welches auch bei künftigen Änderungen verwendet werden kann.
Leiten Sie, wenn Sie angeschrieben werden, im Interesse einer reibungslosen Abrechnung diesen Fragebogen ausgefüllt an die AOK zurück.
Veröffentlicht am 14.10.2022
Offenbar prüfen einige Krankenkassen derzeit vermehrt den korrekten Eintrag der durchgeführten Maßnahme auf der Verordnungsrückseite.
Veröffentlicht am 09.02.2016 - Aktualisiert am 07.10.2022
Bei der Behandlung von Privatpatienten gibt es nur wenige Vorgaben und in der Preisgestaltung sind Sie als Praxisinhaber grundsätzlich frei wie beispielsweise jeder Handwerker auch. Laut Patientenrechtegesetz sind Sie verpflichtet, den Patienten vor Behandlungsbeginn über die auf ihn zukommenden Kosten schriftlich zu informieren. Hierzu empfehlen wir Ihnen direkt einen Behandlungsvertrag abzuschließen, wofür wir eine Vertragsvorlage bei unseren Praxisvorlagen für Sie bereitgestellt haben.
Veröffentlicht am 07.10.2022
Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) erkennt die Telemedizinischen Leistungen für Behandlungen ab dem 01.10.2022 an.
Unsere Mitglieder finden die ergänzte Preisliste für PBeaKK-Mitglieder der Gruppe A hier:
Vergütungspreislisten
Veröffentlicht am 21.09.2022
Fehlt im Personalienfeld einer Verordnung die Arzt- bzw. Betriebsstättennummer, im Arztstempel ist sie jedoch ersichtlich auf der Verordnung eingetragen, gilt sie als vorhanden. Ein Nachtrag im Personalienfeld ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für die Abrechnung müssen die Informationen aus dem Arztstempel entnommen werden, da sie im Datensatz enthalten sein müssen.
Veröffentlicht am 16.09.2022
Für alle Verordnungen der Unfallversicherungsträger (BG-Verordnungen), bei denen die erste Behandlung ab dem 01.10.2022 statt findet, gelten neue Vergütungspreise.
Veröffentlicht am 26.08.2022
Informationen für unsere Mitglieder
Veröffentlicht am 25.07.2022
Der Schiedsspruch zum Ergotherapievertrag hat einen Ausgleich für die später in Kraft getretene Preiserhöhung in Form einer neunmonatigen Zusatzvergütung (Januar bis September 2022) beinhaltet. Konkret folgt daraus, dass sich für alle Behandlungen ab dem 01. Oktober 2022 die Preise erneut ändern, nämlich absenken auf die eigentliche Preissteigerung in Höhe von 5,85 % bezogen auf die bis 31.12.2021 geltenden Preise. Die konkreten Zahlen finden Sie in der Vergütungspreisliste.