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Erscheinungsjahr:
Veröffentlicht am 23.04.2021
- Aktualisiert am 30.04.2021
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Die bundesweite Notbremse ist zum 30. Juni 2021 ausgelaufen.
Am 23.4.2021 trat das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in Kraft, welches bundeseinheitlich Maßnahmen vorschreibt sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der 7-Tage-Inzidenzwert an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 100 überschreitet.
Für Heilmittelerbringung gelten dann grundsätzlich folgende Maßnahmen (IfSG § 28b Abs. 1 Pkt 8 und Abs. 9), welche durch landesrechtliche Maßnahmen ergänzt werden (können):
Veröffentlicht am 27.04.2021
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Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) informiert zu häufig gestellten Fragen zu SARS-CoV-2, wie z.B. dieser:
Frage:
Wie lange dürfen FFP2/FFP3-Masken ohne Unterbrechung getragen werden? Wie lange muss die Erholungsdauer nach dem Tragen sein?
Veröffentlicht am 22.04.2021
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Die Medizinische Kinderschutzhotline ist ein telefonisches Beratungsangebot für Fachpersonal bei Kinderschutzfragen.
Die Hotline richtet sich an Fachpersonal im Gesundheitswesen, der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Familiengerichte und bietet bei Verdacht auf Misshandlung, Vernachlässigung oder sexuellen Missbrauch eine direkt verfügbare, vertrauliche (auf Wunsch anonyme) kollegiale Beratung durch Ärztinnen und Ärzte mit Fachexpertise im medizinischen Kinderschutz.
Veröffentlicht am 22.04.2021
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Mit Beschluss des G-BA vom 18.3.2021 ist mit Wirkung zum 01.04.2021 folgende Änderung der Fristen bei Verordnungen des Entlassmanagements in Kraft getreten:
Sonderregelung gültig für Verordnungen des Entlassmanagements mit Ausstellungsdatum 01.04.2021 bis Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite lt. dt. Bundestag (derzeit bis 30.06.2021):
Veröffentlicht am 16.04.2021
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Das Bundeskabinett hat am 13.04.2021 die erneute Erhöhung der Zahl der Kinderkrankentage für gesetzlich Versicherte (nach § 45 SGB V) auf den Weg gebracht. Der Anspruch soll von derzeit 20 auf künftig 30 Tage pro Kind und Elternteil steigen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch demnach von 40 auf 60 Tage. Die Neuregelung wurde vom Kabinett in Verbindung mit dem Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen und soll vorraussichtlich nächste Woche (KW 16) nach Entscheidung durch den Bundestag in Kraft treten.
Bereits seit Januar 2021 gelten dazu folgende Regelungen:
Veröffentlicht am 16.04.2021
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Für alle Heilmittelerbringenden in Berlin gibt es nun die Möglichkeit zur Impfung.
Entnehmen Sie alle Informationen dem unten stehenden Schreiben und beachten die Rückmeldefrist bis zum 30.04.2021.
Veröffentlicht am 31.03.2021
- Aktualisiert am 09.04.2021
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Aktualisierung 9.4.2021:
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt informierte uns über den Kabinettsbeschluss, welcher morgen (10.04.2021) in Kraft treten wird. Danach wird klar gestellt, dass bei medizinisch notwendigen Therapien keine Testpflicht besteht. Der entsprechende Absatz 4b in § 5 der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung –SächsCoronaSchVO lautet dann:
"Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktueller negativer Schnell- oder Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig. Dies gilt nicht für Musikschülerinnen und -schüler, die im Rahmen der Testungen in den Schulen beim letzten Test in der Kalenderwoche negativ getestet wurden und für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind."
Veröffentlicht am 08.04.2021
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Auf Nachfrage teilte uns die KV Hessen folgendes mit:
Veröffentlicht am 01.04.2021
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Die Ergotherapeutischen Berufsverbände haben sich miteinander darauf verständigt die differenten Rechtsauffassungen (wir berichteten) zu einer gemeinsamen juristischen Haltung zusammen führen zu wollen.
Es gilt weiterhin eine pragmatische Zwischenlösung zu finden, die es ermöglicht den, bis auf die Vergütungspreise, bereits vollständig konsentierten Vertrag mit sämtlichen Anlagen in Kraft treten zu lassen.
Ziel ist diese Zwischenlösung sodann mit dem GKV-Spitzenverband am 04.05.2021 abzustimmen.
Veröffentlicht am 26.03.2021
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Liebe Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
der andere ergotherapeutische Berufsverband hat von seinem Gremienvorbehalt Gebrauch gemacht und die pragmatische Zwischenlösung, die eine vorläufige Preissteigerung von 3,41 Prozent, ohne Anerkenntnis einer Wirtschaftlichkeit ermöglicht hätte, leider abgelehnt.
Was bedeutet das nun für Sie als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut konkret?