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Veröffentlicht am 03.04.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
- Wir sollten uns daher darauf einrichten, dass der „Ausnahmezustand“ zum temporären Normalzustand wird! -
Zusammenfassung vorweg:
Therapeut UND Patient können Mund-Nase-Schutz (MNS) tragen, welcher jedoch gewechselt werden muss, sobald er durchfeuchtet ist, spätestens jedoch nach 2 Stunden. Ein Mund-Nase-Schutz schützt immer nur den jeweils anderen, weshalb er von beiden Personen getragen werden muss und auch von Patienten getragen werden sollte, wenn mehr als ein Patient in der Praxis ist, um die Gefahr der Ansteckung untereinander zu minimieren. Ein Mund-Nase-Schutz ist insofern KEIN Atemschutz. Bei länger andauernder Therapie ist daher ein Atemschutz (FFP2-Maske) für den Therapeuten deutlich komfortabler.
Veröffentlicht am 03.04.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
In der Bayerischen Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie vom 27.03.2020 gibt es ähnlich wie in der vorangegangenen Allgemeinverfügung folgende Regelung:
Veröffentlicht am 03.04.2020
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Gerne verweisen wir auf ein Tutorial zur Videotherapie.
Das Video ist sehr anschaulich und gut nachvollziehbar. Kleinteilig Schritt für Schritt wird die technische Seite der Videotherapie anhand eines Beispiels erklärt und vorgeführt. Es wird deutlich, dass die Nutzung eines Angebotes der zertifizierten Anbieter auch für Therapeuten machbar ist, welche sich ansonsten wenig mit IT-Technik beschäftigen.
Herzlichen Dank für diese hilfreiche Unterstützung, welche der DVE beauftragt und Michael Schiewack wunderbar umgesetzt hat.
Veröffentlicht am 01.04.2020
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Zeitlich begrenzt bis zunächst 30.06.2020 erhalten Ärzte die Portokosten erstattet, wenn sie für bekannte Patienten eine Folgeverordnung ausstellen und diese postalisch versenden, damit der Patient nicht in die Praxis kommen muss. Als bekannter Patient gilt, wer im laufenden oder im Vorquartal persönlich beim Arzt vorstellig wurde. Die elektronische Gesundheitskarte muss hierfür nicht vorgelegt werden.
Siehe Meldung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Veröffentlicht am 01.04.2020
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Gerne stellen wir Ihnen hier eine Information an Ärzte zur Verfügung, welche Sie direkt per Mail oder auch ausgedruckt postalisch an Ihre verordnenden Ärztinnen und Ärzte geben können. Legen Sie gerne als Anlage die aktuellen Sonderregelungen der Kassenverbände unter Verweis auf Punkt 8 (Teletherapie) bei und weisen Sie auch auf die Praxisnachrichten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) vom 31.3.2020 hin, in welchen unter anderem auf folgendes hingewiesen wird:
Veröffentlicht am 27.03.2020
- Aktualisiert am 01.04.2020
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Die zunächst dankenswerterweise aufgelegten Soforthilfe-Programme des Bundes und der Länder dienen der kurzzeitigen Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in kleinen Unternehmen. Das Ziel ist die Abwendung einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz aufgrund akuter Zahlungsunfähigkeit durch laufende Betriebskosten wie Löhne, Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten usw.
Diese Soforthilfe ersetzt keine Entschädigung, auch wenn in vielen Antwortschreiben von Politikern zunächst auf die Soforthilfen hingewiesen wird.
Veröffentlicht am 27.03.2020
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Herzlichen Dank für Ihr Engagement für Ihre Patienten und für Ihre Unterstützung unserer Arbeit, für Ihr Lob und Ihre Geduld in diesen bewegten und bewegenden Zeiten. Herzlichen Dank auch für Ihre konstruktive Kritik.
Wir vom BED-Team arbeiten alle mit großem Engagement und Herzblut, um Sie auch in dieser herausfordernden Zeit bestmöglich beraten und unterstützen zu können und wir tun das alle sehr gerne.
Veröffentlicht am 27.03.2020
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Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) hat seine Beratungen mit den Kassenverbänden bezüglich der Zulässigkeit von Therapien per Telefon in der Ergotherapie noch nicht abschließen können, uns aber eine Entscheidung bis spätestens kommenden Dienstag zugesagt.
Insofern gilt derzeit nach wie vor, dass telemedizinische Behandlungen in der Ergotherapie NUR mittels Video durchgeführt werden dürfen, wie es auch in der Empfehlung der Kassenverbände vom 18.03.2020 formuliert ist. Nach Rücksprache mit dem DVE wollte dieser eine etwas missverständliche Meldung diesbezüglich vom 25.3.2020 auf seiner Webseite noch aktualisieren.
Veröffentlicht am 27.03.2020
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Wer mit seinen Mitarbeitern für März Kurzarbeit vereinbart hat oder das noch tun möchte, muss dies bis 31. März bei der Agentur für Arbeit (Eingang dort) angezeigt haben. Beachten Sie bitte unbedingt diese Frist, auch wenn vielleicht noch Details unklar sind.
Die Agenturen für Arbeit stehen genau wie alle anderen vor völlig neuen Dimensionen und bitten daher um Geduld, was die Beantwortung Ihrer Anfragen angeht.
Veröffentlicht am 19.03.2020
- Aktualisiert am 25.03.2020
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Befristet bis 31.13.2021 für Ergotherapeuten telemedizinische Leistungen in Form von Videotherapie zulässig und abrechenbar, sofern dies aus therapeutischer Sicht möglich ist.