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Veröffentlicht am 04.09.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Am Donnerstag hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verschiebung der Heilmittelrichtlinie (HMR) beschlossen, so dass die neue überarbeitete HMR erst zum 01.01.2021 in Kraft treten wird.
Wie zuvor berichtet, hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beim G-BA die Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinie um ein Quartal beantragt, da noch nicht bei allen Anbietern die Zertifizierung der Praxisverwaltungssoftware abgeschlossen sei (siehe Pressemittteilung G-BA).
Die Haltung des BED e.V. bleibt unverändert: Sofern auch die neuen bundesweiten Rahmenverträge erst später gültig werden können, muss der entstehende Schaden durch die unverschuldete spätere Preiserhöhung für die Heilmittelerbringer ausgeglichen werden. Beteiligen Sie sich daher unbedingt an unserer Aktion:
Aufruf! Keine Verschiebung der bundeseinheitlichen Rahmenverträge OHNE Nachteilsausgleich für Therapeuten!
Veröffentlicht am 02.09.2020
- Aktualisiert am 02.09.2020
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Liebe Therapeuten,
sagt dem BMG und den Politikern, dass eine neuerliche Verschiebung Eurer neuen, angemessenen Vergütungspreise ohne Nachteilsausgleich für Euch nicht in Frage kommt.
Sendet dazu einfach folgende Mail:
Betreff: Keine Verschiebung der bundeseinheitlichen Rahmenverträge OHNE Nachteilsausgleich
Veröffentlicht am 02.09.2020
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Liebe Mitglieder,
folgend finden Sie unser Schreiben an das BMG:
Sehr verehrte Damen und Herren vom Bundesministerium für Gesundheit,
auf Grund verspäteter Zertifizierungsanträge privatwirtschaftlicher Arztsoftwareanbieter soll die neue Heilmittelrichtlinie statt zum 01.10.2020, voraussichtlich erst zum 01.01.2021 in Kraft treten. Der G-BA trifft seine Entscheidung dazu am 03.09.
Veröffentlicht am 01.09.2020
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Noch bis zum 15. September können sich alle Urlaubsrückkehrer aus dem Ausland kostenlos auf eine Infektion mit dem Corona-Virus testen lassen.
Bei Rückkehr aus einem Risikogebiet ist eine Meldung beim örtlichen Gesundheitsamt vorgeschrieben und ein Corona-Test oder eine 14-tägige häusliche Quarantäne verpflichtend.
Wer aus einer anderen Region (kein Risikogebiet) einreist, kann sich aber ebenfalls testen lassen. Innerhalb von 72 Stunden nach Einreise ist der Test für alle Einreisenden aus dem Ausland kostenlos.
Diese Regelung gilt noch bis zum 15. September 2020.
Veröffentlicht am 26.08.2020
- Aktualisiert am 28.08.2020
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Kurzantwort: Das steht noch nicht fest.
Hintergründe: ...
Veröffentlicht am 28.08.2020
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Schwangere Frauen im Beschäftigungsverbot haben Anspruch auf die vollen Mutterschaftsleistungen, die sich aus den vertraglich vereinbarten Gehältern berechnen. Ein möglicherweise durch Kurzarbeit geminderter Lohn spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Ein gemeinsames Orientierungspapier von Bundesfamilienministerium, Bundesgesundheitsministerium und Bundesarbeitsministerium gibt hierüber Klarheit. Die Ministerien begründen ihre Haltung folgendermaßen:
Veröffentlicht am 28.08.2020
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Uns erreichen in den letzten Tagen vermehrt Berichte über Absetzungen aufgrund längerer Unterbrechungen innerhalb einer Verordnung, welche jedoch im Zeitraum der Corona-bedingten Sonderregelungen lagen. Ebenso gibt es Absetzungen wegen späterem Behandlungsbeginn.
Legen Sie im Falle einer solchen Absetzung unverzüglich Widerspruch ein und verweisen Sie dabei auf die für den betreffenden Zeitraum gültigen Sonderregelungen:
Veröffentlicht am 27.08.2020
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Die Änderungen des Präventionsleitfadens wurden Corona-bedingt auf den 01.01.2021 verschoben.
Nutzen Sie daher die Möglichkeit einer Zertifizierung bis zum 31.12.2020.
Details dazu finden Sie in unserem Artikel Präventionsleitfaden - Änderungen ab Januar 2021, welchen wir zusätzlich um Informationen zur Betrieblichen Gesundheitsförderung ergänzt haben.
Veröffentlicht am 27.09.2019
- Aktualisiert am 27.08.2020
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Die gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) haben im “Leitfaden Prävention” in der Fassung vom 01.10.2018 neue Grundlagen für die Förderung und Bezuschussung von Präventionsmaßnahmen festgelegt. Zum 01.01.2021 werden sich die Anforderungen an den Kursleiter sowie auch die Möglichkeiten für Ergotherapeuten, solche Kurse anzubieten, ändern.
Durch die Prüfstelle der GKV anerkannte Präventionsprogramme geben Ergotherapeuten die Möglichkeit, außerhalb der “Behandlung auf Rezept” Kurse für Patienten und Unternehmen anzubieten, die von den Krankenkassen bezuschusst werden.
Veröffentlicht am 27.08.2020
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Die Berufsgenossenschaft empfiehlt in ihrem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ergotherapeutische Praxen (Stand: 20. Juli 2020):
"... Personen – Beschäftigte und Patienten oder Patientinnen – mit Symptomen einer Infektion der Atemwege (sofern nicht etwa ärztlich abgeklärte Erkältung) oder Fieber sollen sich generell nicht in der Praxis aufhalten. Der Betrieb hat ein Verfahren zur Abklärung von Verdachtsfällen (etwa bei Fieber; siehe RKI-Empfehlungen) festzulegen, zum Beispiel im Rahmen von Infektions- Notfallplänen. ..."