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Erscheinungsjahr:
Veröffentlicht am 30.09.2022
Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz waren ursprünglich vermeintlich kleine Änderungen für den Heilmittelbereich geplant. Hier soll die Frist für den Abschluss der Verträge für die Blanko-VO gestrichen werden. Nachdem bereits im März in einem ersten Entwurf die Streichung bekannt wurde, hatten wir im BMG zu den Hintergründen nachgefragt, da zu diesem Zeitpunkt die Verhandlungen in der Ergotherapie gerade erst begonnen hatten.
Veröffentlicht am 29.09.2022
Vom BMG sind für Heilmittelerbringende noch immer Restbestände an Mund-Nase-Schutz (OP-Masken) vorhanden, welche in einer nun allerletzten Aktion erneut kostenfrei abgegeben und ebenfalls kostenfrei von Buchner & Partner GmbH versandt werden können, wofür wir uns im Namen unserer Mitglieder erneut herzlich bedanken.
Veröffentlicht am 29.09.2022
Arbeitgeber*innen verfügen gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) über ein Direktionsrecht. Von diesem können sie auch in Bezug auf Corona-Tests Gebrauch machen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht anlässlich eines Rechtsstreits zwischen einer Flötistin und der Bayerischen Staatsoper geurteilt (BAG, Urteil vom 01.06.2022, Az.: 5 AZR 28/22).
Mitarbeiter*innen können also dazu verpflichtet werden, Corona-Tests durchzuführen.
Veröffentlicht am 27.09.2022
Für alle ergotherapeutischen Behandlungen, welche unabhängig vom Ausstellungsdatum ab dem 01.10.2022 durchgeführt werden, gelten die Ergänzungsvereinbarungen bezüglich telemedizinischer Leistungen.
Diese betreffen insbesondere eine Ergänzung in den Begriffsbestimmungen, den neuen § 7a, Ergänzungen in der Preisliste und Anlage 3 sowie die neue Anlage 7 Technische Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen.
Veröffentlicht am 23.09.2022
Deutsche Rentenversicherung
- Bereich der Nachsorge für Kinder und Jugendliche -
- Kostenübernahme in der Ergotherapie -
Veröffentlicht am 22.09.2022
In einem Gerichtsurteil vom 13.09.2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) festgestellt, dass jedes Unternehmen verpflichtet ist, ein System einzuführen mit dem die von den Arbeitnehmenden geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (AZ 1 ABR 22/21).
Grundlage für dieses Urteil ist einerseits § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) und andererseits ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019. Danach muss jede*r Arbeitgebende durch die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeitenden einzuführen (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18). Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten eingehalten würden.
In Deutschland gibt es derzeit keine gesetzliche Vorgabe, wie diese Arbeitszeiterfassung konkret auszusehen hat. Dennoch ist mit dem aktuellen Urteil des BAG eindeutig festgestellt worden, dass bereits jetzt eine Arbeitszeiterfassung in jedem Unternehmen mit Angestellten Pflicht ist.
Veröffentlicht am 21.09.2022
Am Freitag, den 16. September 2022, hat der Bundesrat über das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung vor Covid-19 abgestimmt. Hierin sind Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) enthalten.
Im IfSG werden die bundesweit geltenden Basisschutzmaßnahmen vom 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2023 geregelt.
Ebenfalls im Zeitraum vom 01. Oktober 2022 bis zum 07. April 2022 soll die neu gefasste SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) gelten.
Veröffentlicht am 21.09.2022
Vertrag zu den Telemedizinischen Leistungen
– Unterschriftsverfahren läuft
– BED-Vorbehalt sichert die Chance auf leistungsgerechte Preise
– Dissens um Nachweis für die Pauschalenabrechnung à 1.000 € entbrannt
Veröffentlicht am 21.09.2022
Fehlt im Personalienfeld einer Verordnung die Arzt- bzw. Betriebsstättennummer, im Arztstempel ist sie jedoch ersichtlich auf der Verordnung eingetragen, gilt sie als vorhanden. Ein Nachtrag im Personalienfeld ist in diesem Fall nicht erforderlich. Für die Abrechnung müssen die Informationen aus dem Arztstempel entnommen werden, da sie im Datensatz enthalten sein müssen.
Veröffentlicht am 20.09.2022
Korrektur: Kalkulationsgrundlagen der Preisforderung - Folge 1: Mitarbeiter*innengehälter
Auf Folie 14 war ein Einheitenfehler.
Fälschlicherweise wurden die 5,85% auf 27,9% (Anteil der Personalkosten am Umsatz) angewendet und nicht auf 27,90 € (Anteil der Personalkosten absolut bei 100 € Umsatz), wie es in der Beispielrechnung mit konkreten €-Werten richtig gewesen wäre.