Folgend können Sie Ihre Suche in unserem Archiv auf Kategorie und/oder Erscheinungsjahr einschränken.
Kategorie:
Erscheinungsjahr:
Veröffentlicht am 04.09.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Am Donnerstag hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Verschiebung der Heilmittelrichtlinie (HMR) beschlossen, so dass die neue überarbeitete HMR erst zum 01.01.2021 in Kraft treten wird.
Wie zuvor berichtet, hatte die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beim G-BA die Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittelrichtlinie um ein Quartal beantragt, da noch nicht bei allen Anbietern die Zertifizierung der Praxisverwaltungssoftware abgeschlossen sei (siehe Pressemittteilung G-BA).
Die Haltung des BED e.V. bleibt unverändert: Sofern auch die neuen bundesweiten Rahmenverträge erst später gültig werden können, muss der entstehende Schaden durch die unverschuldete spätere Preiserhöhung für die Heilmittelerbringer ausgeglichen werden. Beteiligen Sie sich daher unbedingt an unserer Aktion:
Aufruf! Keine Verschiebung der bundeseinheitlichen Rahmenverträge OHNE Nachteilsausgleich für Therapeuten!
Veröffentlicht am 02.09.2020
- Aktualisiert am 02.09.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Liebe Therapeuten,
sagt dem BMG und den Politikern, dass eine neuerliche Verschiebung Eurer neuen, angemessenen Vergütungspreise ohne Nachteilsausgleich für Euch nicht in Frage kommt.
Sendet dazu einfach folgende Mail:
Betreff: Keine Verschiebung der bundeseinheitlichen Rahmenverträge OHNE Nachteilsausgleich
Veröffentlicht am 02.09.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Liebe Mitglieder,
folgend finden Sie unser Schreiben an das BMG:
Sehr verehrte Damen und Herren vom Bundesministerium für Gesundheit,
auf Grund verspäteter Zertifizierungsanträge privatwirtschaftlicher Arztsoftwareanbieter soll die neue Heilmittelrichtlinie statt zum 01.10.2020, voraussichtlich erst zum 01.01.2021 in Kraft treten. Der G-BA trifft seine Entscheidung dazu am 03.09.
Veröffentlicht am 26.08.2020
- Aktualisiert am 28.08.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Kurzantwort: Das steht noch nicht fest.
Hintergründe: ...
Veröffentlicht am 28.08.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Schwangere Frauen im Beschäftigungsverbot haben Anspruch auf die vollen Mutterschaftsleistungen, die sich aus den vertraglich vereinbarten Gehältern berechnen. Ein möglicherweise durch Kurzarbeit geminderter Lohn spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
Ein gemeinsames Orientierungspapier von Bundesfamilienministerium, Bundesgesundheitsministerium und Bundesarbeitsministerium gibt hierüber Klarheit. Die Ministerien begründen ihre Haltung folgendermaßen:
Veröffentlicht am 17.08.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Liebe Mitglieder,
wir haben an das Bundesministerium für Gesundheit BMG eine Bitte um Anpassung des § 53b SGB XI (vor dem 01.01.2020: § 53c SGB XI) gerichtet.
Hintergrund des Gesetzesänderungsvorschlages ist, dass Ergotherapeuten durch ihre Ausbildung über breite und fundierte Kenntnisse im medizinischen Bereich verfügen. Diese gehen weit über die Qualifikationsanforderungen hinaus, die in der Betreuungskräfte-Richtlinie vorgegeben sind. Trotzdem werden Ergotherapeuten nicht im gleichen Atemzug wie Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger benannt.
Medizinisch-(ergo)therapeutische Erkenntnisse müssen zukünftig jedoch für eine bessere Versorgung in der Betreuungskräfte-Richtlinie Berücksichtigung finden.
Unser Schreiben an das BMG finden Sie hier:
Veröffentlicht am 13.08.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Corona ist noch nicht vorbei und weiterhin gibt es viele Corona-bedingte Therapieausfälle.
Ein Teil der Ausfälle dieser medizinisch notwendigen Therapien könnte mittels Videotherapie vermieden werden.
Wir fordern daher die Krankenkassenverbände erneut dazu auf, mit sofortiger Wirkung die Erlaubnis zur Videotherapie im Heilmittelbereich wieder zu erteilen, um die Versorgung der Patienten mit ärztlich verordneten Heilmitteln während der andauernden Corona-Pandemie weitestmöglich sicher zu stellen.
Veröffentlicht am 05.08.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Liebe Therapeuten,
am 17.08. und am 19.08.2020 finden mit dem Bundesministerium für Gesundheit zwei Arbeitsgruppentreffen per Videokonferenz zum Bürokratieabbau im Heilmittelbereich statt.
Die Auftaktsitzung zum Bürokratieabbau im Heilmittelbereich war zu Jahresbeginn geplant und wurde durch den Corona-Ausbruch auf den 23.06.2020 verschoben. Letztere fand dann per Videokonferenz statt.
Das Bundesministerium für Gesundheit hatte Themen im Fokus, war aber sehr offen für weitere Themen und hat diese nach unserer Rückmeldung auch proaktiv aufgenommen. Hierfür ist der BED e.V. sehr dankbar.
Insbesondere die Überarbeitung des § 84 Arznei- und Heilmittelvereinbarung liegt uns besonders am Herzen. Es darf nicht sein, dass die nach § 84 geschlossenen Heilmittelvereinbarungen weiterhin dazu führen, dass schwer erkrankten Patienten der notwendige Behandlungsbedarf mit Ergotherapie verwehrt wird.
Veröffentlicht am 16.07.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Seit Anfang Juli wurde in NRW gemäß den Bundesvorgaben das angekündigte Abrechnungsverfahren bzgl. der gewährten Soforthilfe gestartet und bislang rund 100.000 der insgesamt 426.000 Hilfeempfänger um Rückmeldung ihres Finanzierungsengpasses gebeten. Dabei haben sich einige der Abrechnungsvorgaben als problematisch erwiesen. Der Bund hat nun allen Ländern die Möglichkeit eröffnet, zum Abrechnungsverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Um Forderungen nach einem geänderten Rückmeldeverfahren gerecht zu werden, hat Nordrhein-Westfalen dem Bund offene Punkte mitgeteilt und hält das Rückmeldeverfahren bis zur Klärung dieser Fragen an.
Veröffentlicht am 30.06.2020
Die Inhalte dieses Artikels wurden vor über 3 Jahren das letzte Mal überarbeitet und sind daher möglicherweise nicht mehr aktuell. Aktuellere Informationen zum selben Thema finden Sie über unsere Suchfunktion oder unser Stichwortverzeichnis. Bei Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter +49 6438 9279 000 oder info@bed-ev.de.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer erneuten Anpassung der Heilmittelrichtlinie die Frist zum Behandlungsbeginn nun auf 28 Tage nach Ausstellungsdatum gesetzt. Diese Regelung tritt am 01.07.2020 in Kraft und gilt für die restliche Laufzeit der aktuell noch gültigen "alten Heilmittelrichtlinie".
In der neuen Heilmittelrichtlinie ist diese Frist von 28 Tagen ohnehin schon enthalten. Die Regelung gilt also ab sofort und für unbegrenzte Zeit.