Im folgenden haben Sie einen Überblick über die aktuellsten Beiträge in der Rubrik Bundesrahmenvertrag.
Veröffentlicht am 20.09.2022
Korrektur: Kalkulationsgrundlagen der Preisforderung - Folge 1: Mitarbeiter*innengehälter
Auf Folie 14 war ein Einheitenfehler.
Fälschlicherweise wurden die 5,85% auf 27,9% (Anteil der Personalkosten am Umsatz) angewendet und nicht auf 27,90 € (Anteil der Personalkosten absolut bei 100 € Umsatz), wie es in der Beispielrechnung mit konkreten €-Werten richtig gewesen wäre.
Veröffentlicht am 17.12.2021 - Aktualisiert am 20.09.2022
Kalkulationsgrundlagen der Preisforderung - Folge 1: Mitarbeiter:innengehälter
Im Gegensatz zu den nun unrechtmäßig geschiedsten Preissteigerungen zeigen wir hier auf, was tatsächlich notwendig wäre, um dem gesetzlichen Auftrag nach angemessenen Preisen gerecht werden zu können.
Veröffentlicht am 06.09.2021 - Aktualisiert am 19.09.2022
Das jüngste Fake-Verhandlungsangebot des GKV-SV an die Ergotherapieverbände sowie die Klageeinreichung aller Physiotherapeutischen Verbände gegen den zuvor von diesen noch als großen Erfolg und als historisches Ergebnis gefeierten 2. Schiedsspruch, zeigen mehr als deutlich, dass die derzeit noch vorhandene personelle Besetzung bei Schiedsstelle und GKV-SV eben nachweislich nicht dazu führt:
1. Praxisinhaber:innen zu wirtschaftlichen Preisen zu verhelfen und
2. Therapeut:innen ein angemessenes Gehalt nach Tarif zu ermöglichen
Veröffentlicht am 24.06.2022
Aufgrund mehrfacher Absetzungen unter Hinweis auf eine fehlende Bemerkung auf der Verordnung klären wir mit dem GKV-SV die Umsetzung des § 7 Absatz 5 im Ergovertrag. Dieser lautet:
"...
(5) Alle Leistungen einer Verordnung sind bis zum Ende auszuführen, bevor mit einer später ausgestellten Verordnung zur selben Diagnose (endstellig identischer ICD-10-Code, ggf. an derselben Lokalisation) und derselben Diagnosegruppe begonnen wird. Dies gilt auch bei laufenden Behandlungen desselben Verordnungsfalls, wenn die weitere Verordnung nicht innerhalb von 28 Kalendertagen begonnen werden kann. In diesen Fällen behält die später ausgestellte Verordnung auch über 28 Kalendertage hinaus ihre Gültigkeit. Jedoch muss der Behandlungsbeginn der weiteren Verordnung innerhalb von 28 Kalendertagen nach dem letzten Behandlungstermin der zuvor ausgestellten Verordnung erfolgen. ..."
Veröffentlicht am 14.01.2022
Im neuen Vertrag gibt es keine Belastungserprobung bei psychisch-funktioneller Behandlung mehr. Stattdessen steht für die Verlängerung der Behandlungszeit der Zusatz "als Doppelbehandlung" nun auch bei psychisch-funktioneller Behandlung zur Verfügung.
Beachten Sie hierbei, dass für eine Doppelbehandlung zwei der verordneten Einheiten an einem Tag erbracht werden und also auch zwei Einheiten pro Tag abgerechnet werden. Bei 20 verordneten Einheiten "als Doppelbehandlung" sind also 10 Termine mit je 2 Einheiten möglich.
Belastungserprobung bei Übergang 2021 -> 2022
Sofern Sie eine Verordnung aus 2021 mit Belastungserprobung im Jahr 2022 weiter bearbeiten wollen, gehen Sie bitte folgendermaßen vor:
Veröffentlicht am 14.01.2022
Im neuen Vertrag wurde unter anderem auch die Aufbewahrungsfrist der Verlaufsdokumentation auf 4 Jahre festgelegt (vorher in den meisten Rahmenverträgen außer Bayern 3 Jahre). Die konkrete Umsetzung entnehmen Sie bitte unserem aktualisierten Stichwort Aufbewahrungspflicht.
Veröffentlicht am 31.12.2021 - Aktualisiert am 13.01.2022
Liebe Mitglieder,
anbei finden Sie die von uns gut zugänglich und einprägsam aufbereiteten Informationen speziell zu den Neuerungen im bundeseinheitlichen Vertrag Ergotherapie.
Bei Fragen stehen wir Ihnen wie stets gerne zur Verfügung.
Ihr BED e.V.-Team
Veröffentlicht am 17.12.2021 - Aktualisiert am 07.01.2022
Der unzulässige 2. Schiedsspruch zum bundesweiten Ergotherapievertrag wirft Fragen auf, die wir hier gerne beantworten:
Veröffentlicht am 05.01.2022
Die Ergotherapie-Verbände und der GKV-Spitzenverband haben bereits im Laufe des Jahres 2021 einen gemeinsamen Fragen- und Antwortenkatalog zum neuen Vertrag erstellt, welcher übersichtlich nach Themen sortiert Klarheit bietet und weiteren Verlauf auch gemeinsam fortgeschrieben wird:
Fragen- und Antwortenkatalog zum Vertrag Ergotherapie Stand 22.12.2021
Veröffentlicht am 20.12.2021
Liebe Ergotherapeut:innen,
anders als am Freitag verlautbart, empfehlen wir derzeit KEINE Gegenzeichnung des neuen Vertrages im Bereich Ergotherapie!
Durch Ihre Unterschrift könnte eine Akzeptanz der 5,85 % als leistungsgerechte Vergütungssteigerung Ihrerseits angenommen oder behauptet werden, die im schlimmsten Fall das Rechtsschutzbedürfnis aushebeln und jede Klage (auch bereits laufende) damit vereiteln würde.
Nach § 124 SGB V Absatz 6 gilt ein neuer Vertrag auf Bundesebene die ersten 6 Monate sowieso ohne jede Unterschrift: